26.02.2013 - Immer wieder kommen Patienten zu mir, die über Beschwerden wegen Amalgamfüllungen klagen und fragen, wer dafür verantwortlich gemacht werden kann. Ihre Leiden führen sie eindeutig auf das Amalgam zurück. Leider können sie keine Gutachten oder ärztliche Beurteilungen vorweisen, die das genauso sehen. Damit hat der Betroffene aber Beweisprobleme vor Gericht.

Zähne eines PatientenMit Quecksilber kann man sich nämlich auch andernorts vergiftet haben, beispielsweise beim Zerbrechen einer Energiesparlampe oder eines Thermometers.

Wenn ich den Patienten dann erkläre, dass Amalgamfüllungen nach wie vor medizinischer Standard ist, so dass in der Regel ein Behandlungsfehler des Zahnarztes bzw. ein Haftungsanspruch gegen den Hersteller ausscheidet, so können sie das oft nicht verstehen. Sie verweisen auf die amalgamkritische Literatur, die sie im Internet recherchiert haben.

Ja, Kritik gibt es an vielen Behandlungsmethoden und Medikamenten, auch am Amalgam. Aber es kommt darauf an, wie weit sich diese Kritik zu einer gewichtigen Stimme verdichtet hat. Und bei Amalgam hält die überwiegende Lehre noch an dem Quecksilbergemisch fest.

Eine seit zwanzig Jahren tätige, sehr tüchtige Zahnärztin, die ich zu meinen Mandanten zählen darf, sagte mir, sie setze Amalgam noch heute ein. Es sei viel haltbarer als der sog. "Kassenzement". Beschwerden von Patienten seien sehr selten. Wenn das Quecksilber aus der Oberfläche der Füllung ausgewaschen sei, komme da nichts mehr aus dem Zahn heraus.

Auch wenn die Patienten übelste Beschwerden haben, von rasenden Kopfschmerzen über Entzündungen im Mund, Anämie und Mattigkeit, so kann ich also mangels Erfolgsaussicht nur schweren Herzens abraten, die Ansprüche vor Gericht zu verfolgen. Denn daran würde alleine ich etwas verdienen und der Kollege auf der Gegenseite. Für den Mandanten aber ist damit meist nichts gewonnen.

Der Patient sollte dann eine vorsichtige Amalgamentfernung von dem Zahnarzt seines Vertrauens durchführen lassen, statt oft nutzlose Prozese gegen den Zahnarzt zu führen, der ihm das Amalgam damals eingefügt hat. 

Update 2021: 

Durch die EU-Quecksilber-Verordnung vom 17.05.2017 ist der Umgang mit Quecksilber in der EU seit 2018 neu geregelt. Die Verordnung schränkt die Verwendung von Amalgam bei bestimmten Risikogruppen ein. So darf Amalgam seit dem 01.07.2018 nicht mehr bei der zahnärztlichen Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, „es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig“ (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen in BT-Drs. 19/3429, S. 8, zu Nr. 12). Ab dem 01.01.2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist dann verboten. Zudem müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen bzw. Zähne mit solchen Füllungen entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind (Kerber, jurisPR-MedizinR 7/2020 Anm. 1).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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