30.04.2013 - Der orthopädische Sachverständige in einer Arzthaftungssache genoß das volle Vertrauen der 13. Kammer des LG Berlin. Dabei ging das Gericht auf medizinische Studien, die dem Urteil des Sachverständigen entgegen standen nicht ein und hatte diesbezüglich auch keine Fragen an den Sachverständigen.

Zwar berief er sich der Sachverständige seinerseits auf nicht näher zitierte Studien. Und zu den von mir zum Beweis des Gegenteils vorgelegten Studien und Fachartikeln konnte er nur schwammig antworten und auf deren "mangelnde Aussagekraft" hinweisen. Auch störte es das Gericht nicht, dass er sich einerseits zum Beleg seines Gutachtens auf eine Richtlinie berief, sich aber an anderer Stelle - als ihm vorgehalten wurde, dass sich aus der Richtlinie eine seinem Gutachten entgegenstehende Tatsache ergibt - gerade auf die "Unverbindlichkeit" der Richtlinie berief. 

Konkret warf meine Mandantin - die nach dreimonatigen moderaten Schmerzen und einer vorhergehenden stationären Behandlung an der Wirbelsäule operiert worden war - der behandelnden Klinik einen Aufklärungsfehler vor. Sie war der Ansicht, dass sie nicht über die weit weniger risikoreiche Behandlungsalternative der Fortführung einer konservativen Therapie hingewiesen und aufgeklärt worden sei. Sie leidet seit der Operation an dem sog. Postdiskotomie-Syndrom, einer in 25 % der operierten Fälle auftretenden, nicht weiter behandelbaren und sehr schmerzhaften Folge von Bandscheibenoperationen. 

Der Sachverständige hatte also über die Frage zu befinden, inwiefern die Fortführung der konservativen Therapie eine ernsthafte Behandlungsalternative gewesen sei. Er kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Nach drei Monaten mit Schmerzen sei die Klägerin der Gruppe der Patienten in der "Spätphase" einzuordnen, bei denen eine Operation indiziert ist. Nach nur drei Monaten von einer Spätphase zu sprechen erregte jedenfalls bei den Richtern keinen Widerwillen. Er meinte weiter, die Fortführung der konservativen Therapie (also insbesondere Muskelaufbau und Bewegungsschule sowie Schmerzbehandlung) berge erhebliche Risiken bis hin zur "Querschnittslähmung". Studien oder persönliche Erfahrungen konnte er zum Beleg dieser gewagten These natürlich nicht vorweisen oder nennen. Dass die Klägerin nur kurzzeitig (dafür aber nachweislich mit Erfolg) eine konservative Therapie genossen hatte vor der streitgegenständlichen Operation, änderte an seiner Schlussfolgerung, dass die operative Behandlung erforderlich war, nichts.

Fazit:

Jedenfalls vor der 13. Kammer des Landgerichts ist also konservative Therapie keine ernsthafte Behandlungsalternative zu der operativen Behandlung. Also muss der Arzt den Patienten darüber auch nicht aufklären.

Einem medizinischen Sachverständigen ist auch mit anderslautenden medizinischen Studien nicht beizukommen. Im Einzelnen damit auseinandersetzen muss er sich nicht. Hat sich der Sachverständige einmal positioniert, ist die Messe gesungen.

Die Erfolgsaussichten von Arzthaftungsklagen wegen Aufklärungsfehlern im Spannungsfeld operative Behandlung versus konservative Therapie sind jedenfalls vor der 13. Kammer als sehr gering einzustufen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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