Rechtsanwälte Dres. Reiner Frank und Sebastian T. Vogel kommen in einem Artikel, den das Anwaltsblatt unerklärlicherweise in der Ausgabe 2/2016 veröffentlicht hat, zu dem Ergebnis, der Regierungsentwurf zur Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen sei abzulehnen. Der Artikel ist schlicht und ergreifend schlecht. Die Sprache ist aufgeblasen. Die Argumentationslinien sind konstruiert. Der Artikel liest sich wie eine Auftragsarbeit.

Strafverfahren gegen Arzt wegen KorruptionMan stelle sich einmal vor, Körperverletzung sei noch nicht strafbar. Ein hohes Gericht erkennt dies und weist auf die Lücke im Strafgesetz hin. Der Gesetzgeber wird aktiv und macht einen Entwurf, der Körperverletzung unter Strafe stellt. Nun melden sich kritische Stimmen: Das müsse doch nicht dezidiert strafbar sein, es reiche doch der bereits bestehende Schutz durch andere Straf- und Zivilnormen. Die Staatsanwaltschaften seien doch auch jetzt schon überlastet, wie sollten sie da mit der zu erwartenden Flut von Strafverfahren umgehen? Körperverletzung existiere auch kaum. Überdies wären die Körperverletzer doch - wenn es sie denn gäbe - schlau genug, um Umgehungsstrategien zu entwickeln. Die Körperverletzung sei auch kaum abgrenzbar von alltäglichen, noch erlaubten Handlungen. Die Einführung der Strafnorm hülfe letztlich nur den Anwälten, die Körperverletzer verteidigen.

Genau so versuchen die Kollegen, Argumente gegen die Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen zu sammeln. Das mißlingt aber. Die Verfasser argumentieren, die Volksgesundheit sei gar nicht gefährdet durch Korruption, ebenso sei durch Korruption weit weniger finanzieller Schaden zu erwarten als zB durch Abrechnunsgbetrug. Der Normzweck sei nicht überzeugend. All diese Argumente sind aber nicht überzeugend, teilweise widersprechen sie sich gegenseitig. Im weiteren verliert sich der Artikel im Klein-Klein im Stile einer juristischen Hausarbeit für den großen Schein. Die Argumentationslinien sind konstruiert und aufgebauscht. Sie verlieren den wichtigsten Bezugspunkt im Gesundheistwesen völlig aus dem Blick: den Patienten, der darauf vertraut, dass sein Arzt lediglich aus medizinischen Erwägungen heraus über seine Behandlung entscheidet - und nicht aus finanziellen. Ihm wird § 299a StGB in jedem Falle nutzen, sei es auch nur aufgrund der Abschreckungswirkung.

Sicherlich mag es Kritikpunkte an der geplanten Norm geben. Sicherlich wird die praktische Anwendung der Norm nicht einfach. Aber das kann doch nicht dazu führen, dass man Strafnormen, deren Fehlen schließlich der Bundesgerichtshof für Strafsachen als anerkannte strafrechtliche Institution moniert hat, ablehnt. Die Autoren glauben sich schlauer als der BGH für Strafsachen(!). Das erinnert an Uniprofessoren für Jura, die sich vor Gericht mit theoretischen Erwägungen, die niemanden interessieren, lächerlich machen. Es erinnert auch an den Stil juristischer Hausarbeiten. Betrachte ich die Tätigkeitsgebiete der beiden Kollegen, die beide Ärzte im Gesundheitswesen verteidigen, so drängt sich mir der Eindruck auf, dass hier - recht plump - das Lied derer gesungen wird, deren Brot man isst. Dementschrechend kommen die Autoren am Ende des Artikels überraschend ehrlich zu dem Schluß, dass § 299a StGB "gut" ist für die strafverteidigende und die medizinrechtlich beratende Anwaltschaft. 

Nur dann fragt es sich, warum die Autoren gleichwohl seitenlang über § 299a StGB quengeln. Monetär wird die Vorschrift doch für sie günstig sein. Auf das Gesetzgebungsverfahren wird der eher seichte Artikel keinen meinungsbildenden Einfluss haben. Der Artikel ist also nur PR. Die möchte ich aber nicht im Anwaltsblatt lesen.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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