(1.9.2017) Die Werbung einer Augenklinik für einen kostenlosen "Laser-Check" durch einen Optiker - der bei Vornahme durch einen Augenarzt Kosten nach GOÄ verursachen würde - beeinflusst den Patienten unsachlich, verstößt so gegen das Verbot der Gewährung von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz) und ist zu unterlassen (Landgericht München I, Urteil vom 09. November 2016 – 37 O 1929/16).
(28.8.2017) Wie die FAZ berichtet, habe der ehemalige Krankenpfleger Niels H. nach neuen Angaben der Ermittler 84 weitere Menschen getötet, neben den sechs Fällen, für die er bereits wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wurde. Die Zahl der Todesfälle liege nach Angaben der Ermittler vermutlich sogar weit höher. Viele Patienten seien jedoch eingeäschert worden und können nicht mehr untersucht werden. Weiterhin werden auch schwere Vorwürfe gegen die Kliniken in Delmenhorst und Oldenburg erhoben, in denen der Pfleger damals arbeitete.
(27.8.2017) Nach einer Hautbiopsie durch einen Hautarzt an zwei Stellen (Schulter und Nacken) kam es wegen mangelhafter Kennzeichnung der Proben zu einer Verwechslung der Hautproben, so dass die Proben den falschen Hautstellen zugeordnet wurden. Bei richtiger Zuordnung der Proben wäre die eigentliche Operationswunde an der Schulter deutlich geringer ausgefallen und die Lymphknoten hätten nicht mit entfernt werden müssen. Die verwechslungsfreie Befundung von Proben durch den Arzt ist ein voll beherrschbares Risiko. Dem Hautarzt ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Probe im externen Labor verwechselt wurde. Da sich nicht mehr klären liess, ob die Probe beim Hautarzt oder im Labor verwechselt wurde, greift § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zu Gunsten des Patienten ein, so dass vermutet wird, dass der Hautarzt für den Schaden verantwortlich ist. Der Hautarzt muss daher ein Schmerzensgeld von € 2.000 sowie Schadensersatz leisten (Landgericht Göttingen, Urteil vom 13.6.2017 - 12 O 16/14).
(25.8.2017) Pfeift eine Hundehalterin mit einer Pfeife nach ihrem Hund und erschreckt sich dadurch ein vorbeilaufendes Pferd, so dass der Reiter stürzt und sich verletzt, so haftet die Hundehalterin nicht für diesen Schaden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2017 - 7 U 200/16).
Eigene medizinische Forschungsarbeit erfüllt nicht die ärztliche Fortbildungspflicht: BSG 10-05-2017
(24.8.2017) Für den Nachweis der ärztlichen Fortbildung nach § 95d Abs 3 SGB V kommt es nicht auf den Nachweis einer "Forschungsarbeit" an, sondern auf den Nachweis einer ausreichenden fachlichen Fortbildung. Dies setzt die Anerkennung der Fortbildung in der vom Gesetz vorgesehenen Form voraus. Ist die Forschungsarbeit des Arztes nur mit einem Fortbildungspunkt bewertet worden, so ist der erforderliche Nachweis der Fortbildung nicht erbracht und die Entziehung der Zulassung ist rechtmäßig (BSG, Beschluss vom 10. Mai 2017 – B 6 KA 72/16 B).
(23.8.2017) Die Unterlagen eines Krankenhauses über die interne Organisation, wie z.B. Vorschriften über die Aufbereitung von Operationsbestecken, sind keine Behandlungsunterlagen nach § 630 g BGB, so dass ein Patient diese nicht einsehen darf. Auch ein Anspruch aus § 810 BGB besteht nicht, wenn lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt wird, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen das Krankenhaus zu gewinnen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. August 2017 – 7 U 202/16).
(22.8.2017) Ist die handschriftliche Dokumentation eines niedergelassenen Arztes unleserlich und kann die Kassenärztliche Vereinigung deshalb die Honorarabrechnungen des Arztes nicht auf ihre Richtigkeit, sprich die vollständige Erbringung der abgerechneten Gebührenziffern überprüfen, so ist die KV berechtigt, die Abrechnung des Arztes sachlich-rechnerisch zu berichtigen und Honorare zurückzufordern (Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.9.2016 - S 24 KA 235/14).
(18.8.2017) Ist die Rechtslage zu einer ärztlichen Abrechnung (hier: eigenhändige Erbringung von Laborleistungen als M-III-Leistungen nach § 4 Absatz 2 GOÄ) umstritten und nicht obergerichtlich geklärt und hält sich der Arzt bei der streitigen Abrechnung penibel an die diesbezüglichen Vorgaben der Ärztekammer, so liegt kein strafbarer Abrechnungsbetrug vor. Denn dann ist nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Arzt die Möglichkeit, zur Abrechnung der verfahrensgegenständlichen Untersuchungen nicht berechtigt zu sein, billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – 2 StR 438/16).
(15.8.2017) Die RTL Television GmbH und die Produktionsfirma InfoNetwork dürfen das mit versteckter Kamera in dem Krankenhaus aufgenommene Filmmaterial von "Team Wallraff" nicht erneut veröffentlichen oder verbreiten. Denn an dem Filmmaterial bestand kein öffentliches Informationsinteresse, das die durch seine rechtswidrige Beschaffung entstandenen Nachteile eindeutig überwiegt. Das streitgegenständliche Filmmaterial genügt nicht der Anforderung, Fehlentwicklungen oder Missstände von ausreichend erheblichem Gewicht aufzudecken (LG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 – 324 O 352/16).
(14.8.2017) Der Patient muss ein berechtigtes Interesse darlegen, wenn er von der Klinik die Namen und Privatadressen der Ärzte genannt bekommen will, die ihn der Klinik behandelt haben. Dazu muss der Patient entweder darlegen, dass diese Ärzte als Anspruchsgegner in Betracht kommen - sprich ihn fehlerhaft behandelt oder falsch aufgeklärt haben können - oder als Zeugen in Betracht kommen. Der Patient kann keine pauschale Auskunft verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2017 - 26 U 117/16).
(14.8.2017) Der niedergelassene Arzt ist an eine von ihm individuell vereinbarte Richtgröße gebunden. Überschreitet er diese Richtgrößen, hat er den kompletten Mehraufwand zu erstatten. Weitere Praxisbesonderheiten kann er dann nicht mehr geltend machen (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 26. Juli 2017 – S 18 KA 11/14).
(11.8.2017) Klagt ein Patient nach einer Gipsschienenbehandlung des Unterarms über zunehmende Schmerzen im Unterarm, Störungen der Beweglichkeit und eine deutliche Schwellung, so muss der behandelnde Hausarzt die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms (Muskelkompressionssyndrom) in Betracht ziehen, das eine schnelle operative Behandlung notwendig macht. Klärt der Arzt diese Anzeichen eines Kompartmentsyndroms nicht ab, so ist dies ein grober Fehler. Verliert der Patient dann den rechten Unterarm, ist ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 13.6.2017 - 26 U 59/16).
- MVZ: nur Vertragsärzte eines MVZ dürfen Vorbereitungsassistenten anstellen: SG Düsseldorf 16-05-2017
- Arzt muss dafür Sorge tragen, dass Fortbildungszertifikat rechtzeitig eingereicht wird, sonst wird sein Honorar gekürzt: LSG Niedersachsen.Bremen 30-11-2016
- Arzt kann Stromvertrag von ExtraEnergie GmbH kündigen: LG Düsseldorf 10-04-2017
- Schmerztherapie: GOP 30708 kann nicht neben 30701 abgerechnet werden: SG München 21-07-2017