(1.2.2017) Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung darf Ansprüche eines Vertragszahnarztes gegen den Beschwerdeausschuss auf Gerichtskostenerstattung nicht gegen seine Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufrechnen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Januar 2017 – L 3 KA 87/16 B ER ).
(27.1.2017) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer ärztlichen Zweigpraxis ist nicht zu erteilen, wenn die Einzugsbereiche der Hauptpraxis und der Zweigpraxis wegen ihrer räumlichen Nähe identisch sind, denn dann fehlt es an einer Versorgungsverbesserung, weil die Leistungen auch am Hauptsitz angeboten werden können (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Oktober 2016 – L 11 KA 63/15).
(19.1.2017) Die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals wiegt nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, so dass dem betroffenen Arzt weder ein Löschungsanspruch dem Bundesdatenschutzgesetz noch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht (OLG Köln, Urteil vom 05. Januar 2017 – I-15 U 121/16).
(17.1.2017) Betritt ein Tierarzt, der ein erkranktes Fohlen behandeln will, eine enge Pferdebox, in der auch die aufgeregte Stute angebunden mit dem Hinterteil zum Eingang der Box steht und wird er von der Stute getreten und schwer verletzt, so haftet er zu einem Viertel für den entstandenen Schaden mit, weil er die ihm dabei gebotene Sorgfalt außer Acht ließ. Es wäre sicherer gewesen, Fohlen und Stute zuerst von einander zu trennen, bevor der Tierarzt die Box des Fohlens betritt. Zu drei Vierteln haftet der Tierhalter für den Schaden und dies unabhängig von seinem Verschulden (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - 6 U 104/15).
(16.1.2017) Die Teilnahme eines in einer Klinik angestellten Oberarztes an einem sogenannten sechsstündigen Experten-Kolleg, der von einem Medikamentenhersteller veranstaltet wird, inklusive eines Vortrags ist keine privilegierte Nebentätigkeit gemäß § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG SH). Diese Tätigkeit steht vielmehr unter dem Verbotsvorbehalt des § 73 Abs. 1 LBG SH (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. November 2016 – 5 SaGa 5/16).
(13.1.2017) Das Fach Kieferorthopädie gehört zum unerlässlichen Ausbildungsprogramm des Zahnarztes. Die in der kieferorthopädischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht nur beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, sondern auch beim Zahnarzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten unerlässlich. Eine moldawische Ausbildung einer Zahnärztin, in der das Fach Kieferorthopädie nicht unterrichtet wurde, ist daher nicht gleichwertig mit der Ausbildung eines deutschen Zahnarztes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.12.2016 - 13 A 1087/16).
(11.1.2017) Überschreitet der Zahnarzt den Schwellenwert nach GOZ von 2,3, so hat er dies in der Rechnung so zu begründen, dass der Patient dies verstehen kann. Begründet der Zahnarzt die Überschreitung mit erhöhtem Zeitaufwand, so hat er in der Rechnung anzugeben, wie hoch der regelmäßige Aufwand ist und wie hoch der tatsächliche (erhöhte) Zeitaufwand war. Zugleich bedarf es einer stichwortartigen Benennung der den konkreten Zeitaufwand verursachenden individuellen Besonderheiten (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 26 K 4790/15).
(6.1.2017) Heilpraktiker müssen regelmäßig eine Kenntnisüberprüfung erfolgreich absolviert haben, um die Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben zu dürfen. Dies gilt auch dann, wenn eine Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, die auf einen Fachbereich (hier Physiotherapie) beschränkt ist und wenn die Bewerberin als Krankenschwester und Krankengymnastin tätig war. Ein Heilpraktiker muss in der Lage sein, die Grenzen seiner eigenen medizinischen Fähigkeiten zu sehen, so dass er erkennen kann, wann er den Patienten an einen anderen Angehörigen der Heilberufe überweisen muss bzw. ob dieser überhaupt einer physiotherpeutischen Behandlung bedarf. Zwar kann der Bewerber ausnahmsweise auch allein durch die Teilnahme an Seminaren etc. den Erwerb dieser Fähigkeiten nachweisen. Die Teilnahme an diversen (privaten) Fortbildungen ersetzt aber wegen der dort aufgestellten niedrigen Hürden nicht die Kenntnisüberprüfung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2014 – 7 A 297/13).
(4.1.2017) Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der statistischen Durchschnittsprüfung ergibt ein offensichtliches Missverhältnis bereits bei einer Überschreitung von 40-60 % des Gesamtfallwertes. Die Amtsermittlungspflicht endet bei Tatsachen der individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes; dieser muss insoweit umfassend vortragen und verifizieren (Sozialgericht München, Urteil vom 09.11.2016 – S 38 KA 5170/15).
(4.1.2017) Ist vor einer Halswirbelsäulen-Operation (Bandscheibenprothetik und Fusion) eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Vor einer Operation sind die Möglichkeiten der konservativen Behandlung, die weniger risikoreich ist, auszuschöpfen. Leidet die Patientin nach der Operation an einer Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von EUR 400.000 (OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2016 – I-26 U 111/15).
(31.12.2016) Das Kammergericht sieht das Interesse des Patienten auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen als weitgehend wertlos an (KG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 20 W 67/16). Darin kommt ein fatales Mißverständnis der Bedeutung zum einen der Behandlungsunterlagen als auch der Rechte des Patienten zum Ausdruck, weshalb diese Entscheidung äußerst kritisch gesehen werden muss.
(24.12.2016) Kommt es bei einer operativen Entfernung der Prostata mittels Elektrochirurgie (Kauterisation) zu einer großflächtigen Verbrennung des Gesäßes, so ist der Operateur nicht verpflichtet zu beweisen, dass er dies nicht verantworten hat (nach den Grundsätzen des sog. voll beherrschbaren Risikos). Denn nach dem sterilen Abdecken des Operationsfeldes hat er keine Möglichkeit mehr zu kontrollieren, ob sich an den Kontaktflächen Flüssigkeiten wie z.B. ausgelaufenen Spülflüssigkeiten oder Schweiß ansammeln, die zu einer unkontrollierten Ableitung des Stromflusses führen (OLG Hamm, Urteil vom 4. November 2016 – 26 U 67/13).
- Stärkerer Laser bei Prostata-Behandlung ist keine (besonders aufklärungspflichtige) Neulandmethode: OLG Karlsruhe 07-12-2016
- Geführter Honorararzt ohne wirtschaftliches Risiko ist abhängig beschäftigt: LSG SchlHol 22-11-2016
- Zahnärztin in Gemeinschaftspraxis, die 70% ihrer Einnahmen abführt und kein Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt: LSG BaWü 23-11-2016
- Praxisärzte dürfen Honorarforderungen gegenüber den Kassen nicht mit Warnstreiks durchsetzen: BSG 30-11-2016