Eine Privatklinik kann von einem Patient keine Stornogebühr in Höhe von 60% des Behandlungsentgelts verlangen für die Absage eines Behandlungstermins auf Grundlage allgemeiner Geschäftsbedingungen (AG München, Urteil vom 28.1.2016 - 213 C 27099/15).
Wegen fehlerhafter postoperativer Aufklärung, grob fehlerhafter operativer Entfernung eines Lymphknotens am Hals und fehlerhafter postoperativer Behandlung, die zu einer Schädigung des Schulterhebenervs führten, ist die Klinik der Patientin zur Zahlung von Schmerzensgeld (EUR 60.000) und Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet (LG Dortmund, Urteil vom 14.4.2016 - 4 O 230/13). Die nachbehandelnde niedergelassene Neurologin haftet als Gesamtschuldnerin in gleicher Weise, weil sie die Nachbehandlung grob fehlerhaft ausführte.
Glaubt ein Arzt, der bereits wegen Richtgrößenüberschreitung (§ 106 SGB V) beraten wurde nun irrig, er werde bei erneuter Überschreitung erneut beraten (und nicht regressiert), so schützt ihn dieser Irrtum nicht vor dem Regress. Denn es handelt sich bei diesem Irrtum nur um einen unbeachtlichen Irrtum (SG Marburg, Urteil vom 22.03.2016 - S 16 KA 292/14).
Der von dem deutschen Arzt verwendete Aufklärungsbogen „Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik“ beschreibt die Risiken der Verwendung von Silikonimplantaten für die Brust hinreichend genau. Zusammen mit den handschriftlichen Eintragungen des Arztes über Folgeschäden etc. ist die Aufklärung des Patienten hier als erfolgt anzusehen. An der TÜV-Prüfung der Implantate musste der Arzt damals nicht zweifeln. Auch bei kosmetischen Operationen dürfen die Anforderungen an die Patientenaufklärung nicht überspannt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016 - 7 U 241/14). Patienten können Erklärungen des Arztes über Risiken sicher nur mittels von ihm unterzeichneter Unterlagen beweisen.
Haben Ärzte Bearbeitungsgebühren für einen Kredit gezahlt, so können sie diese Gebühren regelmäßig zurück verlangen, weil die Bank nicht berechtigt ist, solche Gebühren zu fordern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13).
Die selbständige Tätigkeit eines Honorararztes, der kein Belegarzt ist (und nicht über eigene Zulassung verfügt), im Krankenhaus ist nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit unzulässig (SG München, Urteil vom 10.03.2016 - S 15 R 1782/15).
Das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke (§ 7 ApoG) steht der Bestellung eines Prokuristen nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.3.2016 - 11 W 5/16 (Wx)).
Honorarärzte, die entsprechend ihrer Fachrichtung in den Stationsalltag einer Klinik eingebunden sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig als abhängig Beschäftigte tätig und sozialversicherungspflichtig (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - L 2 R 516/14).
In einem Arzthaftungsprozess kann es von einem Patienten und seinem Anwalt nicht verlangt werden, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um dann umfassend zum Behandlungsfehler des Arztes vortragen zu können (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 49/15).
Es ist aufklärungsfehlerhaft, wenn der Orthopäde die Patientin nicht über eine mögliche Erweiterung der arthroskopischen Schulter-Dekompressions-Operation um eine Naht der Supraspinatussehne, einen Umstieg auf einen offenen Eingriff (Mini-Open-Technik) und eine hierdurch bedingten Heilungsverzögerung aufgeklärt hat. Der Klägerin steht dafür ein Schmerzensgeld von EUR 2.000 zu (OLG Köln, Urteil vom 9.3.2016 - 5 U 36/15).
Grundsätzlich ist die zahnmedizinische Versorgung mit Amalgam zulässig und medizinisch unbedenklich. Zeigt ein Patient gesundheitliche Beeinträchtigungen erst viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam, so spricht dies gegen eine allergische Reaktion (OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2016 - 26 U 16/15).
Der Gesetzgeber hat bemerkt, dass in der Nahtstelle zwischen stationärer Behandlung und der ambulanten Weiterbehandlung oft eine Versorgungslücke entsteht. Die entlassenen Patienten erhalten nach intensiver sationärer Behandlung auf einmal keine Medikamente mehr, es fehlt die tägliche Physiotherapie und eine Krankenpflege zu Hause. Teilweise wissen sie nicht, wie es weitergehen soll und er besitzt keine Krankschreibung. Diese Lücken sollen nun geschlossen werden. Daher gelten nun folgende neue Regeln:
- Apotheke: Verordnung von zahlenmäßig genau bestimmten Packungen: LSG Th 25-08-2015
- Freiverkäuflicher Arzneitee darf nicht als „nur in der Apotheke erhältlich“ bezeichnet werden: OVG NRW 14-01-2016
- Arzthaftung - OLG Celle macht es sich einfach, BGH macht da nicht mit: 22.12.2015
- Glatze oder Tod? Fehlerhafte Aufklärung bei Chemotherapie einer Frau: OLG Köln 21-03-2016