(8.3.2022) Es ist einem Anbieter von zahnzahnärztliche Leistungen untersagt, Leistungen, denen eine individuelle Beratung oder Untersuchung von Patienten zu Grunde liegt, als unverbindliche Beratung zu bewerben (hier: Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels transparenter Aligner). Es ist ihm auch nicht erlaubt, damit zu werben, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann und insbesondere wie folgt zu werben: "Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung" (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 3.3.2022 - 5 K 3488/21).
(4.3.2022) Ab dem 15.3.2000 sind Mitarbeiter in Arztpraxen verpflichtet, nachzuweisen, dass sie immunisiert sind gegen Covid19. Was genau bedeutet dies für den Praxisinhaber und darf er Praxismitarbeitern kündigen, die diesen Nachweis nicht erbringen? Darf er ihn weiter beschäftigen? Muss er dem Mitarbeiter weiter Lohn zahlen, auch wenn dieser nicht arbeiten darf?
Ärztliches Attest zur Maskenbefreiung wegen "Kontraindikation" ist ungeeignet: AG Hamburg 16-12-2021
(25.2.2022) Deutschlandweit sind eine große Zahl von Attesten zur Befreiung von der Corona-Maskenpflicht im Umlauf. Das Amtsgericht Hamburg hatte nun über zwei gleichlautende Atteste zu entscheiden, die einem älteren Ehepaar von einem Allgemeinarzt erteilt worden waren, der sich als IMasken- und Impfskeptiker präsentiert. Beide Atteste waren recht kurz gehalten und wiesen darauf hin, das Tragen der Maske sei kontraindiziert. Das AG hamburg sah diese Atteste als nicht ausreichend an und verurteilte die Eheleute wegen Nichttragens der Masken auf einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen zu einem Bußgeld von je 150 EUR (AG Hamburg, Urteil 16.12.2021 – 238 Owi 202/21).
(23.2.2022) Sterbewillige haben ein Recht auf Selbsttötung. Ärzte dürfen schwerkranken Sterbewilligen auch helfen, aus dem Leben zu scheiden. Ärzte dürfen diese nicht selbst töten, sprich Ärzte können einem Sterbewilligen ein tödliches Medikament übergeben, sie dürfen sie ihm aber nicht selbst verabreichen. Diese Grundsätze der assistieren Selbsttötung oder aktiven Sterbehilfe hat die Rechtsprechung herausgearbeitet. Auch strafrechtlich ist diese Sterbehilfe für den Arzt kein Problem mehr. Problematisch ist aber, dass dieses Recht ins Leere läuft, wenn die Gerichte den Sterbewilligen den Zugang zu den für den Suizid erforderlichen tödlichen Medikamenten verweigern.
(10.2.2022) Personalprobleme in einem Kölner MVZ führten dazu, dass das MVZ zeitweilig keinen ärztlichen Leiter besaß. Das MVZ reichte die Abrechnungssammelerklärungen für zwei Quartale in diesem Zeitraum infolgedessen unterschrieben durch den Geschäftsführer der Träger-GmbH des MVZ ein. Im Ergebnis muss das MVZ nun die Honorare für diese beiden Quartale vollständig an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlen. Denn die Abrechnung setzt zwingend eine Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung durch den ärztlichen Leiter voraus (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.9.2021 – L 11 KA 49/17).
(9.2.2022) Die Analyse von Befunden und Cardiotokogrammen (CTG) von Schwangeren ist eine wichtige und schwierige Kernaufgabe niedergelassener Gynäkologen. Liegt ein auffälliges CTG vor, so kann sich dahinter eine pathologische Situation verbergen, mithin die Gesundheit und das Leben des ungeborenen Kindes gefährdet sein. Ein aktueller Fall zeigt, ab wann der Gynäkologe dann die Schwangere zu einer Klinikeinweisung drängen muss und was er im Übrigen zu veranlassen hat (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - 26 U 102/20).
(8.2.2022) Stellt ein weiterbildungsbefugter orthopädischer Chefarzt mehrfach Weiterbildungszeugnisse aus, die inhaltlich nicht korrekt sind, stellt dieses Verhalten auch nach einem kritischen Hinweis der Ärztekammer nicht ab und zeigt auch im anschließenden Verwaltungsverfahren keine Fehlereinsicht, so kann die Ärztekammer ihm die Weiterbildungsbefungis entziehen (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7.12.2021 – 7 K 1887/20).
(2.2.2022) Vermehrt werden Apothekern gefälschte Impfausweise vorgelegt zum Zwecke der Erlangung eines digitalen Impfzertifikates, wodurch der Infektionsschutz im immer größer werdenden Umfang unterlaufen wird. Apotheker sind aber verunsichert, ob sie einen solchen Verdachtsfall der Polizei melden dürfen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass sie dies dürfen und dass sie damit insbesondere nicht gegen ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 25. Januar.2022 - AZ.: 2 Cs 4106 Js 15848/21).
(1.2.2022) Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch auf eine Genehmigung der Anstellung zweier Fachärzte für Innere Medizin, wenn beide Ärzte zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn der Klägerin beteiligt sind. Denn dann sind die beiden Ärzte nicht abhängig angestellt, sondern können als Geschäftsführer zu gleichen Teilen ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen des MVZ verhindern (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 2/21 R).
(19.1.2022) Enthält das von einem Schüler zur Begründung seines Antrages auf Befreiung von der Maskenpflicht im Schulunterricht vorgelegte ärztliche Attest überhaupt keine Angaben zu den geltend gemachten „medizinischen Gründen“, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, solche lägen vor, so ist der Schule eine eigenständige Kontrolle des Attests nicht möglich und die Schule kann die beantragte Maskenbefreiung ablehnen (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12. November 2021 – 3 L 393/21).
(18.1.2022) Neben Impfzentren impfen auch niedergelassene Ärzte gegen SarsCov2. Diese Schutzimpfung ist ein komplexes rechtliches Thema. Im Folgenden wird aufgezeigt, was der niedergelassene Arzt, der seine Patienten impft, zu beachten hat, um sich gegen Haftungsansprüche zu schützen.
(12.1.2022) Muss ein Gewerbemieter sein Geschäft aufgrund behödlicher Anweisung schließen, so kann er eine Anpassung seines Mietzinses verlangen, wenn die wirtschaftlichen Nachteile ein solches Ausmaß erreicht haben, dass eine solche Anpassung der Miete erforderlich ist. Dabei sind aber nicht nur die verlorenen Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, sondern der Mieter muss sich auch anrechnen lassen, was er durch Corona-Hilfsfonds, Betriebsschließungsversicherungen etc. als Ausgleich für die Schließung seines Geschäfts erhalten hat. Die behördlichen Betriebsschließungsanordnungen stellen aber keinen Mietmangel dar, der zu einer Mietminderung berechtigte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.1.2022 - XII ZR 8/21).
- Wann ist ein freiwilliger Verzicht auf die Zulassung sinnvoll für einen Arzt? Saarländisches OLG 09-12-2021
- Welche künftigen Schäden werden von einem Vergleich in einem Arzthaftungsprozess erfasst? OLG Bremen 08-07-2021
- Wann muss eine Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer zahlen? FG Münster 26-11-2021
- Digitales Impfzertifikat - Was können/müssen Apotheker tun bei Verdacht auf Fälschung von Impfnachweisen?