Beihilfe für einen Beamten für Krankengymnastik ist für maximal 25 Behandlungseinheiten zu leisten (VG Neustadt, Urteil vom 20.11.2008 - 6 K 949/08.NW -).

Der klagende Beamte leidet seit seiner Geburt unter einer Verkrümmung der Wirbelsäule. Zur Kräftigung der abgeschwächten und Dehnung der verkürzten Muskulatur führt er einmal wöchentlich aufgrund ärztlicher Verordnung Krankengymnastik an Geräten durch. Das Land gewährte dem Betroffenen deshalb bereits für 24 Sitzungen eine Beihilfe. Auf den Antrag, für weitere 12 Behandlungseinheiten ein Beihilfe zu zahlen, teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz mit, dass je Krankheitsfall nur bis zu 25 Sitzungen anerkannt würden; es werde deshalb nur noch eine Behandlung bezahlt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Beamte an das Verwaltungsgericht.

Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Begrenzung der Anzahl der Sitzungen für Krankengymnastik an Geräten auf 25 durch die Beihilfenverordnung des Landes
Rheinland-Pfalz und die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden.

Durch die typisierende und pauschalierende Verwaltungspraxis könnten zwar im Einzelfall Härten entstehen, weil möglicherweise aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes auch eine höhere Anzahl von Behandlungen noch medizinisch angezeigt ist. Solche Härten seien von den Beihilfeberechtigten aber grundsätzlich hinzunehmen, solange nicht ein atypisch gelagerter Ausnahmefall vorliegt. Eine derartige Ausnahme sei nur anzunehmen, wenn die Nichtgewährung einer weitergehenden Beihilfe zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern führen würde. Hierfür bestünden aber unter
Berücksichtigung der Kosten der Behandlung von (lediglich) 17,50 Euro wöchentlich angesichts der Eingruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 10 keine Anhaltspunkte. Der Beamte könne mithin also die weiteren Kosten ohne weiteres selbst tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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