Nach einer neuen Gesetzesinitiative sollen bei Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer über den Inhalt der Patientenverfügung dem Patienten nahe stehende Angehörige hinzugezogen werden, um den Patientenwillen zu ermitteln. Im übrigen verzichtet der Entwurf weitgehend auf eine gesetzliche Normierung der Patientenverfügung.

Nach dem Gesetzesentwurf BT-Dr 16/11493 soll als Patientenverfügung künftig sowohl der eindeutige als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein. Dieser Gesetzentwurfeswurde von den Abgeordneten Zöller und Faust (beide CDU/CSU-Fraktion), Däubler-Gmelin (SPD-Fraktion) und Knoche (Linksfraktion) auf den Weg gebracht. 43 Abgeordnete der CDU/CSU, drei SPD-Abgeordnete, 13 Mitglieder der Linken und ein Abgeordneter der FDP-Fraktion haben den Gesetzentwurf unterschrieben. Zu den Unterzeichnern gehört auch Bundeskanzlerin Merkel (CDU).

In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage werde gesetzlich klargestellt, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet seien, den Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Bestehe Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer darüber, so seien nahe stehende Angehörige hinzuziehen, um sich Klarheit zu verschaffen. Wenn noch immer keine Einigkeit herrsche, sei das Vormundschaftsgericht anzurufen. Eine aktive Sterbehilfe sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich nicht vor.

Das Gesetz bekenne sich nach Angaben der Verfasser des Entwurfes zu dem Grundsatz, dass jedes Leben lebenswert sei, auch Leben mit Schwäche, Krankheiten und Behinderung. Auch und gerade dann sei es Aufgabe der Gesellschaft, dafür zu einzutreten, dass Menschen akzeptiert und nach ihren Bedürfnissen gepflegt und umsorgt würden. Die Akzeptanz dieses Grundsatzes bedeute aber auch, dass es keine durch Gesetz zu verordnende Wahrheit über das Sterben gebe. Jeder Mensch könne in einem höchstpersönlichen Entscheidungsprozess festlegen, wann er sich gegen den natürlichen Sterbeprozess nicht mehr wehren und auf den Einsatz der Intensivmedizin verzichten wolle. Deshalb beinhaltee der Anspruch auf menschenwürdiges Sterben auch die Feststellung, dass die höchstpersönliche Einsicht des Patienten, wann seine Zeit zu sterben gekommen ist, respektiert werden müsse, so die Initiatoren. Der Entwurf sei darüber hinaus geprägt von der Erkenntnis, dass Leben und Sterben in ihrer Komplexität nicht normierbar seien und sich pauschalen Kategorien entzögen. Deshalb lasse er Raum für die Betrachtung des Einzelfalls und vermeide schematische Lösungen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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