Der 1. Senat des LSG hat eine gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, bei einer Klägerin die Kosten für eine solche Anlage zu übernehmen, mit der die akustischen Signale von Telefonanlage und Türklingel in Lichtsignale und Vibrationen umgewandelt und damit auch von Gehörlosen wahrgenommen werden können. Die Krankenkasse hatte sich zunächst geweigert mit Hinweis darauf, dass es sich bei der Anlage um eine technische Hilfe zur Anpassung des Wohnumfeldes und nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handele im Sinne des § 27 Absatz 1 Nr. 3 SGB V.
Das LSG hat
dieser Ansicht widersprochen und in seinem Urteil ausgeführt,
dass die Lichtsignalanlage eine technische Hilfe darstellt,
die mit dem Wohngebäude nicht fest verbunden ist, sondern aus
beweglichen Einzelteilen (Blitzlampen, Kabel,
Vibrationskissen, Sender) besteht, die jederzeit von ihrer Verbindung
mit Telefonanlage und Türklingel wieder gelöst werden
können und damit zum Ausgleich der Behinderung eines
Schwerhörigen in jeder Wohnung geeignet sind. Dieses Hilfsmittel
war im konkreten Fall zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin
auch erforderlich, da es deren gleichberechtigte Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft wesentlich fördert. Zur selbstständigen
und selbstbestimmten Lebensführung gehört es, bestimmten
Personen jederzeit und selbstständig Einlass gewähren zu
können.
Die Klägerin könne deshalb auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Tür dauerhaft offen stehen zu lassen oder andere Personen mit einem Wohnungsschlüssel auszustatten.
In einem
weiteren Fall (Aktenzeichen L 1 KR 151/08) hat das LSG einer gehörlosen Versicherten, die
bereits mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet ist, die Versorgung
mit einer Gehörlosennotrufanlage zugebilligt. Die
Klägerin in diesem Verfahren leidet zugleich an einer
neurologischen Erkrankung unklarer Ursache mit schweren Gang- und
Standunsicherheiten. Ihrem ebenfalls gehörlosen Ehemann kann
sich die Klägerin ohne die Notrufanlage bei auftretenden Stürzen
nicht bemerkbar machen. Die Notrufanlage überträgt als
Erweiterungsset zur Lichtklingelanlage einen Notruf per Funk an einen
transportablen Funkempfänger, der diesen durch Lichtblitze
und/oder Vibration wiedergibt.
Das LSG hat auch in diesem Fall entschieden, dass es sich um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten dient und ihr eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglicht.
In beiden Fällen hat das LSG die Revision zum BSG zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungen Bestand haben oder vom BSG aufgehoben werden.