Zur
Erstellung von Kopien aus der Krankenakte ist der Arzt nur
verpflichtet, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien
erstattet werden. Das Gericht weist darauf hin, dass der Aufwand zur
Vervielfältigung einer solchen Krankendokumentation
beträchtlich ist.
Eine Erstattung von 50 Cent pro DIN A 4 Seite ist daher nach Ansicht des LG München jedenfalls nicht unangemessen. Im vorliegenden Fall war die Krankenakte des geschädigten Patienten 318 Seiten stark.