Ein Arzt erfüllt seine Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren, indem er dem Patienten vollständige Kopien der Krankenakte zur Verfügung stellt. Dies muss er aber nur, wenn ihm die entstehenden Kosten ersetzt werden (LG München I, Urt. v. 19.11.2008 – 9 O 5324/08 – ).

Zur Erstellung von Kopien aus der Krankenakte ist der Arzt nur verpflichtet, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien erstattet werden. Das Gericht weist darauf hin, dass der Aufwand zur Vervielfältigung einer solchen Krankendokumentation beträchtlich ist.

Eine Erstattung von 50 Cent pro DIN A 4 Seite ist daher nach Ansicht des LG München jedenfalls nicht unangemessen. Im vorliegenden Fall war die Krankenakte des geschädigten Patienten 318 Seiten stark.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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