Ein Vertragsarzt, der nach dem Honorarverteilungsvertrag einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegen die KV hat, kann dies auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geltend machen (SG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2008 – S 10 KA 7601/08 ER – ).

Denn der Arzt bleibt auch in der Insolvenz Inhaber der Forderung, wenn ein Einverständnis des Treuhänders vorliegt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen.

Dem steht eine Abtretungsvereinbarung, der sich der Arzt unterworfen hat, nicht entgegen. Denn die Abtretung ist hinsichtlich derjenigen Forderungen des Vertragsarztes gegen die KV unwirksam, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht, gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die KV. § 114 InsO findet auf Vergütungsansprüche eines Kassenarztes gegen die zuständige KV keine Anwendung.

Eine Freigabe an den Insolvenzschuldner zu dessen freier Verfügung liegt nicht vor, wenn der Insolvenzmasse der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes erhalten bleibt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Verwertungserlös der Insolvenzmasse zu Gute kommen soll. Die sog. "modifizierte" Freigabe führt dazu, dass der Gegenstand in der Insolvenzmasse verbleibt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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