Niedergelassene Ärzte können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gegen Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen von Wettbewerbern vorgehen (BSG, Urteil vom 17.06.2009, Az.: B 6 KA 38/08 R und B 6 KA 25/08 R -).

Die klagenden Ärzte müssen jedoch darlegen, inwieweit ihre Rechte durch diese Zulassungen konkret beeinträchtigt werden. Damit können die bei der ambulanten Versorgung vorrangigen niedergelassenen Ärzte geltend machen, es habe keine Versorgungslücke bestanden (§ 24 a, Nr. 24 a Bedarfsplanungs-RL).

Hinsichtlich der Betroffenheit müssen die Ärzte jedoch darlegen u.a. die räumliche Lage, Verkehrsverbindungen und Überschneidungen bei der konkreten Tätigkeit.

In einem der Urteile bestätigt das BSG die Anfechtungsbefugnis einer Internistin gegen die Zulassung einer Kollegin. Diese sitze nicht nur in der gleichen Stadt, sondern habe auch die gleichen Schwerpunkte wie dei klagende Internistin (Hämatologie und Onkologie).

Offen blieb allerdings unter welchen Voraussetzungen niedergelassene Ärzte auch gegen ambulante Krankenhausbehandlungen vorgehen können.

Praxisanmerkung:

Vermehrt wehren sich niedergelassene Ärzte gegen Sonderbedarfszulassungen wie auch gegen Ermächtigungen von Krankenhausärzten. Ein Sonderbedarf muss dabei vom Zulassungsausschuss gut begründet sein. Klagen gegen die Sonderbedarfszulassung bzw. Ermächtigung darf aber nur derjenige Arzt, der persönlich von einer Sonderbedarfszulassung oder einer Ermächtigung örtlich betroffen ist, sprich zum Beispiel im selben Bezirk ärztlich tätig ist. Dabei gilt, je spezieller die Tätigkeit ist (z.B. Kinderkardiologie), desto weiter ist der Einzugsbereich einer Zulassung und desto weiter darf der Konkurrent räumlich von der Praxis der Sonderbedarfszulassung entfernt sein, um noch durch die Sonderbedarfszulassung "beeinträchtigt" zu sein.   

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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