Die vorherige Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse ist erforderlich nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten (BSG, Urt. v. 30. 6. 2009 – B 1 KR 19/08 R -).

Die Klägerin ist Versicherte bei der AOK. Die beklagte AOK genehmigte ihr im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines deutschen Vertragszahnarztes. Die Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur Zahnersatzversorgung in die Tscheche Republik. Die Beklagte erhielt ca. zwei Wochen später die – zugleich als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete – Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über eine Zahnersatzversorgung mit Kosten von 1810 Euro. Die Beklagte lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle.

Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Die Klage sei, so das Bundessozialgericht, zu Recht abgewiesen worden. Auch bei im Ausland erfolgten Zahnersatzversorgungen ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Die Klägerin hatte aber erst einen nachträglichen Plan vorgelegt.

Das Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Das verstößt nach Ansicht des BSG nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit – wie hier – Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Denn schließlich erhält der tschechsiche Zahnarzt sein Honorar von der Klägerin ja unabhängig davon, ob diese es von ihrer Krankenversicherung zurück erhält.

Der EuGH musste nicht angerufen werden, da diese Frage durch seine Rechtsprechung bereits geklärt ist.

Die Klägerin konnte sich nach Ansicht des BSG nicht mehr berufen auf den alten, ca. anderthalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-ZÄ) nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.

Praxistipp:

Der Versicherte kann den von einem deutschen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan für eine Behandlung im Ausland durchaus nutzen, solange die Behandlung innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Plans erfolgt. Bei dem ausländischen Zahnarzt vor Beginn der Behandlung auf der Erstellung eines Heil- und Kostenplanes zu bestehen macht dagegen wenig Sinn, weil dieser Arzt in der Regel keinen Plan in deutscher Sprache und mit vden spezifischen deutschen Leistungsbeschreibungen und den Gebührennummern der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellen kann.

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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