Die
Klägerin ist Versicherte bei der AOK. Die beklagte AOK
genehmigte ihr im Juli 2004 eine zahnprothetische Versorgung gemäß
dem Heil- und Kostenplan eines deutschen Vertragszahnarztes. Die
Klägerin ließ sich allerdings nicht auf dieser Grundlage
behandeln, sondern begab sich erst im März 2006 zur
Zahnersatzversorgung in die Tscheche Republik. Die Beklagte erhielt ca. zwei
Wochen später die – zugleich als „Kostenvoranschlag“
bezeichnete – Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über
eine Zahnersatzversorgung mit Kosten von 1810 Euro. Die Beklagte
lehnte es ab, dafür den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss zu
zahlen, weil es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines
Heil- und Kostenplans fehle.
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.
Die Klage sei, so das Bundessozialgericht, zu Recht abgewiesen worden. Auch bei im Ausland erfolgten Zahnersatzversorgungen ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Die Klägerin hatte aber erst einen nachträglichen Plan vorgelegt.
Das
Erfordernis vorheriger Genehmigung einer zahnprothetischen Behandlung
durch die Krankenkasse gilt nicht nur für eine Behandlung im
Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Das verstößt
nach Ansicht des BSG nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende
Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche
(passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit – wie hier –
Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar
noch mittelbar diskriminiert werden. Denn schließlich erhält
der tschechsiche Zahnarzt sein Honorar von der Klägerin ja
unabhängig davon, ob diese es von ihrer Krankenversicherung
zurück erhält.
Der EuGH musste nicht angerufen werden, da
diese Frage durch seine Rechtsprechung bereits geklärt ist.
Die
Klägerin konnte sich nach Ansicht des BSG nicht mehr berufen auf
den alten, ca. anderthalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten
Heil- und Kostenplan. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans
verliert gemäß den Bestimmungen des
Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-ZÄ) nach Ablauf von sechs Monaten
ihre rechtliche Wirkung.
Praxistipp:
Der Versicherte kann den von einem deutschen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan für eine Behandlung im Ausland durchaus nutzen, solange die Behandlung innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Plans erfolgt. Bei dem ausländischen Zahnarzt vor Beginn der Behandlung auf der Erstellung eines Heil- und Kostenplanes zu bestehen macht dagegen wenig Sinn, weil dieser Arzt in der Regel keinen Plan in deutscher Sprache und mit vden spezifischen deutschen Leistungsbeschreibungen und den Gebührennummern der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellen kann.