Ein insolventer Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse wurde von dem Insolvenzverwalter aufgefordert, Daten bezüglich der privatärztlichen Honorarforderung des Arztes mitzuteilen. Dies verweigerte der Arzt unter Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht.
Der BGH gab dem klagenden Insolvenzverwalter Recht.Der BGH führt dazu aus, dass die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, auch besteht im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. Dies ergibt sich aus § 289 Abs. 2 Satz 1 und § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.