Abrechnung ärztlicher Leistungen über Dritte legalisiert
Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen persönlicher Ermächtigungs- sowie Institutsambulanzen wird durch den neuen Abs. 6 in § 120 SGB V bereits mit Wirkung ab dem 18.06.2009 die Praxis, hiermit privatwirtschaftliche Abrechnungsunternehmen zu beauftragen, legalisiert.Entsprechendes regelt der neue § 295 Abs. 1b SGB V für Leistungen, die auf der Grundlage von Selektivverträgen ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen oder von Krankenhäusern gem. § 116b Abs. 2 SGB V erbracht werden.
Klare Regeln für Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittel-Leistungserbringern
Die Neufassung des § 128 in Abs. 2, 4 und 6 SGB V erweitert und präzisiert die Regelungen über unzulässige Zusammenarbeit zwischen Hilfsmittel-Leistungserbringern und Vertragsärzten. Abs. 2 stellt „Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen“ den Vertragsärzten gleich und zählt zu den verbotenen wirtschaftlichen Vorteilen auch die (teil-) unentgeltliche Überlassung von Geräten und Materialien, Schulungsmaßnahmen sowie die Gestellung von Räumen oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür.Eine Ausnahme von diesem Verbot gestattet § 128 Abs. 4 bis 4b SGB V: Vertragsärzte dürfen an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus mitwirken, wenn dies gesondert und mit bestimmten Mindestinhalten vertraglich vereinbart ist.