Die Abtretung von Forderungen des Arztes auf Vergütung durch den Arzt an einen Dritten ist unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf ärztlichen Leistungen beruhen, die der Arzt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erbrachte (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2009 – 22 U 107/08 –).

Dies gilt nach Ansicht des KG nicht nur für Ansprüche aus einem privatärztlichen Behandlungsvertrag, sondern auch für Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung.

Anmerkung:
Hier stellt sich für den insolventen Arzt die Frage, ob solche Abtretungen in der Insolvenz wirksam wären (denn in diesem Fall hätte der Insolvenzverwalter wenig Möglichkeiten, Einnahmen zu erhalten; schließlich flössen die Einnahmen aus der KV wegen der Abtretung z.B. an die Bank). Der Bundesgerichtshof hat aber am 11.05.2006 entschieden, dass eine solche Abtretung der ärztlichen Forderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung wegen Verstoßes gegen § 91 InsO unwirksam ist.
Mit anderen Worten: Der Arzt muss eine solche Abtretung nicht fürchten. Er behält in der Insolvenz den Zugriff auf die Einnahmen von der KV und kann daher (da die KV-Einnahmen regelmäßig die finanzielle Basis einer Arztpraxis bilden) weiter als Arzt arbeiten.
Der Arzt genießt damit in der Insolvenz gemäß §§ 91 Abs. 1, 114 InsO einen gewissen Schutz seines Vermögens. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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