Ein Treppensteigegerät ist ein von der Krankenkasse zu bezahlendes Hilfsmittel. Das Gerät ist aber unwirtschaftlich und daher nicht von der Kasse zu tragen, wenn im konkreten Fall eine kostengünstigere Möglichkeit besteht, Treppen zu überwinden (LSG Hessen, Urt. v. 03.03.2009 – L 1 KR 39/08 –).

Ein gehbehinderter gesetzlich Versicherter verlangte von seiner Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für ein Scalamobil in Höhe von EUR 5.400. Diese lehnte ab unter Verweis auf billigere Möglichkeiten zur Überwindung von Treppen.

Das SG Gießen gab der Klage des Versicherten statt. Die Krankenkasse legte Berufung ein.

Das Landessozialgericht Hessen wies die Klage mit nunmehr rechtskräftigem Urteil zurück. 
Es führt dazu aus: Ein Treppensteiggerät ist ein Hilfsmittel i.S.v. § 33 Absatz 1 SGB V. Es verweist dazu auf Ziff. 18.65.011 u. 18.65.01.2 der Hilfsmittelrichtlinie.
Das Treppensteigegerät ermöglicht dem Versicherten, Treppen zu überwinden und damit die Unfähigkeit zu gehen auszugleichen (vgl. BSG, Urt. v. 22.05.1984 – 8 RK 27/83 - NZA 1986, 198 - Treppenraupe). Ein Treppensteiggerät ist aber nicht notwendig, wenn eine Versorgung mit einem Rollstuhl besteht. DasErreichen von Ärzten und Therapeuten, deren Praxen nicht barrierefrei zu erreichen sind, kann durch einen Fahrdienst gewährleistet werden, der die Versicherte sowie den Rollstuhl die Treppen herauf
und herunter trägt. 
Die Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist nach Meinung des LSG auch kostengünstiger als die Anschaffung eines Treppensteigegeräts (Scalamobil), jedenfalls wenn von einem Bedarf von maximal 4 Arztbesuchen im
Jahr auszugehen ist. Ein Scalamobil kostet 5.400 € (ein gebrauchtes Gerät ca. 3.600 €). Die Kosten für einen Fahrdienst liegen dagegen für maximal 4 Fahrten jährlich unter 100 €. Ist der Einsatz eines Hilfsmittels jedoch nur selten zur Befriedigung eines Grundbedürfnisseserforderlich und kann das Grundbedürfnis auch auf erheblich kostengünstigere Art und Weise befriedigt werden, so ist die Kostenübernahme für das Hilfsmittel unwirtschaftlich und kann deshalb nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Beschl. v. 11.01.2006 - B 3 KR 44/05 B –). 
Auch aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit folgt nach Ansicht des LSG kein Anspruch gegenüber der GKV auf Versorgung mit Hilfsmitteln zur Überwindung von Treppenstufen, um so den Besuch von kirchlichen Einrichtungen bzw. religiösen Veranstaltungen zu erleichtern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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