Die Abrechnung der Nr. 03120 EBM 2005 ("Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten") erfordert die höchstpersönliche Leistungserbringung durch einen Arzt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2009 – L 7 KA 61/09 B ER –) .

Die KV Berlin hatte die Abrechnung eines Arztes nach § 106a SGB V geprüft und Auffälligkeiten festgestellt.

Es hat dann einen Betrag für die Quartale II/2005 bis I/2006 von insgesamt 32.333,99 € von dem Arzt zurück gefordert. Das SG Berlin (Beschl. v. 10.03.2009 - S 71 KA 109/09 ER) wies den Antrag des Arztes auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 71 KA 582/08 ab, das LSG wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Arztes zurück.

Hinweis:
Der Arzt ist gehalten, diese Leistung nicht durch Hilfspersonal erbringen zu lassen. Denn die ärztliche Beratung des Patienten ist eine ärztliche Kerntätigkeit und nicht auf einen Nicht-Arzt delegierbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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