Wird die Hubfunktion eines Elektrorollstuhls benötigt, um mit ihr in zumutbarer Weise über das Niveau der Rollstuhlarmlehnen hinaus die Hände und Arme anzuheben und wird dadurch das schmerzfreie bzw. ein schmerzreduziertes Greifen ermöglicht, das sich auf unvermeidbare Alltagssituationen, insbesondere auf das Betätigen von Lichtschaltern und das Öffnen von Türen bezieht und sich damit nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkret-individuellen Tagesablauf als Grundbedürfnis darstellt, so besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hubfunktion (LSG Sachsen, Beschl. v. 13.08.2009 – L 1 KR 41/09 B ER –).

Die Funktion des Greifens ist nach Ansicht des LSG – wie das Stehen und das Gehen – ein von § 33 SGB V erfasstes Grundbedürfnis. Das mache den Elektrorollstuhl mit Hubfunktion in diesem Fall erforderlich.

Das erstinstanzliche SG Leipzig verpflichtete die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutz, der behinderten Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Elektrorollstuhl – Modell C 5001-6 – mit den im Angebot des ’L. -Gesundheitshauses, Orthopädie- und Rehatechnik’ vom 21.12.2007 benannten Zusatzausrüstungen zu einem Preis von insgesamt 16.448,32 EUR vorläufig zur Verfügung zu stellen.

Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde zum LSG Sachsen ein.

Das LSG wies die Beschwerde im Wesentlichen zurück und verpflichtete die Antragsgegnerin, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen für sie angepassten Elektro-Hubrollstuhl zu gewähren einschließlich Beleuchtung, Vollgummirädern, elektrischer Sitzkantelung, elektrischer Verstellung der Rückenlehne (90° bis 150°), elektrischer Verstellung der Beinstützen (90° bis 165°) mit Einkürzung der Beinschienen um 26 cm, Stoffkopfstütze, Schiebehandgriffen sowie Gurt- und Schnappverschluss.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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