Müssen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung bei der krankenversicherten Ehefrau Maßnahmen am Körper des nicht versicherten Ehemannes durchgeführt werden (ICSI-Behandlung), so sind diese Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen (BSG, Beschl. v. 17.06.2009 – B 1 KR 2/09 B –).

Das BSG hat bereits wiederholt ausdrücklich entschieden, dass eine Krankenkasse gegenüber ihrem Versicherten für Maßnahmen zahlen muss, die bei diesem durchgeführt werden, wohingegen sie nicht leistungspflichtig ist für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des nicht bei ihr versicherten Ehegatten ihres Versicherten ausgeführt werden (vgl. zuletzt: BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 1 KR 24/07 R - ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das (die Klage der Versicherten gegen ihre Krankenversicherung abweisende) Urteil des LSG Hessen vom 30.10.2008 (– L 1 KR 143/07 –) wird vom BSG deshalb als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de