Die Versorgung mit dem Mittel "Algonot Plus" bei Multipler Sklerose fällt nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.08.2009 – L 5 KR 100/08 –).

Die Klägerin ist seit 1996 an einer sekundär progredienten MS erkrankt. Sie beantragte bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für das Mittel "Algonot plus" in Höhe von 132 € pro Quartal ab 1. März 2005.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) teilte in seiner Stellungnahme mit, "Algonot plus" werde in den USA als Nahrungsergänzungsmittel in speziellen Vitaminshops verkauft und solle gegen alle möglichen Erkrankungen, u.a. auch MS, helfen. Allerdings sei es in Deutschland weder als Nahrungsergänzungsmittel noch als zugelassenes Arzneimittel auf dem Markt. Auch fehlten qualifizierte Studien über seine Wirksamkeit. Daraufhin lehnte die beklagte gesetzliche Krankenversicherung den Antrag der Versicherten ab.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Ablehnung unter Hinweis darauf, dass für dieses nicht zugelassene Arzneimittel keine qualifizierten Studien zur Wirksamkeit vorliegen. Dies ist rechtlich eine Mindestvoraussetzung dafür, dass ein nicht zugelassenens Arzneimittel auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann.

Praxishinweis:

Der Versicherte ist gut beraten, frühzeitig bei der Krankenversicherung schriftlich und unter Beifügung bereits vorliegender ärztlicher Befunde anzufragen, ob diese die Kosten für eine bestimmte, noch nicht anerkannte Behandlung oder ein noch nicht zugelassenes Medikament übernimmt, bevor er mit einer Behandlung beginnt und sich so möglicherweise in erhebliche Kosten stürzt.

Erfahrungsgemäß ist die Verordnung nicht zugelassener Medikamente bzw. Mittel außerhalb der Fachbereiche Pädiatrie und Onkologie schwierig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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