Besteht eine echte Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten für den Patienten, so muss der Arzt dem Patienten deutlich machen, dass es noch eine weitere medizinisch sinnvolle und vertretbare Behandlungsalternative gibt, die anders geartete Vor- und Nachteile aufweist. Stellt er stattdessen eine Behandlung als Therapie der Wahl dar, ohne die Behandlungsalternativen zu erwähnen, klärt er den Patienten nicht ordnungsgemäß auf (OLG München Urteil vom 25.09.2008 - 1 U 3198/07 -).

Der Fall:

Im Rahmen der Behandlung des damals 55-jährigen Klägers in der Klinik der Beklagten wurden Ende 2000 erhöhte PSA-Werte festgestellt. Der Arzt Dr. S besprach daraufhin mit dem Kläger den Befund, wobei er ihm sowohl erklärte, es könne mittels Strahlentherapie oder im Wege einer Operation behandelt werden. Die Heilungschance bei Strahlentherapie lag objektiv ca. 10 % unter der bei Operation, während das Risiko, in Folge der Behandlung impotent zu werden, bei Strahlentherapie lediglich 20 % betrug, dagegen bei der Operation bei 50 % lag.

Der Arzt Dr. S bezeichnete die Operation als "Therapie der Wahl". Die Operation wurde in der Klinik der Beklagten damals generell von Ärzten wie Patienten favorisiert. Der Zeuge Dr. S. rückte die Operation in dem Gespräch mit dem Kläger in den Vordergrund.

Die Entscheidung:

Das OLG München sah dies als fehlerhaft an. Der Arzt habe damit die die Grenze einer dem Arzt unbenommenen Therapieempfehlung überschritten.

Es führt dazu aus:

Zur Behandlungsaufklärung gehört, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis über Behandlungsalternativen verschaffen muss. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist zwar grundsätzlich Sache des Arztes. Diesem steht ein Ermessensspielraum zu. Er kann in aller Regel davon ausgehen, der Patient vertraue insoweit seiner ärztlichen Entscheidung und erwarte keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen. Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Die Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung ist in gleicher Weise Nebenpflicht des Behandlungsvertrages wie Ausfluss der Garantenstellung des Arztes“ (BGH 15.03.2005, VI ZR 313/03).

Es ist dem Arzt zwar unbenommen, die aus seiner Sicht beste Behandlung im Gespräch mit dem Patienten zu empfehlen. Auch wenn er subjektiv nur das Beste für den Patienten im Sinn haben mag, muss der Arzt dem Patienten dennoch deutlich machen, dass es noch eine weitere medizinisch sinnvolle und vertretbare Behandlungsalternative gibt, die anders geartete Vor- und Nachteile aufweist.

Erwähnt der Arzt – wie im konkreten Fall – andere Therapien, weist er aber zugleich den Patienten darauf hin, dass eine andere als die angeratene Behandlung in der konkreten Situation nicht in Frage kommt, greift er der eigenständigen Entscheidung des Patienten vor. Er gibt ihm nicht die Möglichkeit der selbständigen Abwägung, welche der in Frage kommenden Chancen und Risiken er vorziehen will. Dem Patienten bleibt bei einem solchen Aufklärungsgespräch letztlich unbekannt, dass er verschiedene echte Handlungsalternativen hat. Dies gilt auch dann, wenn die empfohlene Behandlung von der Mehrheit der Ärzte und Patienten bevorzugt wird. Die Entscheidung, ob dem Patienten das niedrigere Mortalitätsrisiko wichtiger ist und er dafür größere Gefahren im Bereich Impotenz und Inkontinenz eingeht oder ob er sich mit einer 10 % niedrigeren Heilungschance begnügt, weil er größere Angst vor diesen Komplikationen hat, ist eine sehr schwierige und höchst- persönliche Entscheidung. Eine solche Entscheidung kann nur der Patient selbst treffen. Er hat hier eine echte Wahlmöglichkeit, über die ihn der Arzt – ungeachtet seiner eigenen Präferenzen – in Kenntnis setzen muss.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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