Wenn ein behandelnder Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung beauftragt, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten ein Vergütungsanspruch auch dann nicht zu, wenn der Laborarzt den ihm erteilten Auftrag fehlerfrei erfüllt und auf der Grundlage seines Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit der Untersuchung zu bezweifeln (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 188/09 -).

Das Blut eines Privatpatienten wurde im Auftrag des behandelnden Hausarztes von einem Laborarzt aufwändig und kostenintensiv humangenetisch untersucht. Die Untersuchung war aber medizinisch nicht geboten. Über die Bezahlung der Leistungen des Laborarztes gerieten die Beteiligten in Streit.

Der BGH entlastete den Patienten zum Nachteil des Laborarztes.

Der BGH führt zur Begründung aus, dass ein Arzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Vergütungen nur für Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Erbringt ein Laborarzt objektiv medizinisch nicht notwendige Untersuchungsleistungen, so hat er keinen Honoraranspruch. Denn er kann wegen des Wortlauts der zitierten Vorschrift ein Honorar nicht für Leistungen verlangen kann, die dieser Vorgabe widersprechen.
Wie die Entstehungsgeschichte der Norm und die dortige ausdrückliche Erwähnung von Laborbefunden deutlich mache, habe der Verordnungsgeber bei der Beschränkung der Vergütung auf medizinisch notwendige Leistungen gerade auch an Laborleistungen gedacht und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht danach unterschieden, ob diese vom behandelnden Arzt selbst oder einem externen Arzt für den Patienten erbracht werden.

Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme könne dabei nur einheitlich verstanden und seine Auslegung nicht davon abhängig gemacht werden, wer sie erbringt. Der BGH weist darauf hin, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit insoweit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist. Daher kommt es auf die objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung an und nicht auf den Vertrag mit dem Patienten und an die danach geschuldete ärztliche oder laborärztliche Leistung.

Zwar ist die medizinische Beurteilung des Patienten Aufgabe des behandelnden Arztes und der Laborarzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Diagnose zu überprüfen. Nur dies entspreche bei sachgerechter Bewertung dem zwischen ihm und dem Patienten abgeschlossenen Laborvertrag sowie dem ärztlichen Berufs- und Gebührenrecht. Der Patient selbst erwarte eine medizinisch nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene fachgerechte Diagnose von seinem Haus- oder dem Facharzt, zu dem er sich in Behandlung gegeben hat. Erachtet dieser eine bestimmte externe Laboruntersuchung für notwendig, ließe sich der Patient das Blut zum Zwecke der Untersuchung entnehmen, weil er diesem Arzt vertraut. Der Patient gehe regelmäßig nicht davon aus, dass der auswärtige Laborarzt, zu dem er keinen persönlichen Kontakt hat und der ihn nicht behandelt, seinerseits die Diagnose überprüft. Dies ändert aber nichts an den strengen Maßstab der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ.


Eine solche Pflicht des Laborarztes zur Überprüfung würde im Übrigen auch der Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Ärzten widersprechen. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Zusammenarbeit mehrerer Ärzte im Rahmen der Betreuung eines Patienten jeder Arzt grundsätzlich nur für seinen Aufgabenbereich verantwortlich (horizontale Aufgabenverteilung). Erst recht muss dies nach Ansicht des BGH für das Verhältnis des behandelnden Arztes zum Laborarzt gelten. Letzterer habe regelmäßig keinerlei Kontakt zum Patienten und sei in dessen Behandlung nicht eingebunden. Nur der behandelnde Arzt kenne - bei sachgerechter Behandlung - die Krankheitsgeschichte des Patienten und sei umfassend informiert. Üblicherweise gehörten der behandelnde Arzt und der Laborarzt  unterschiedlichen Fachrichtungen an, so dass eine Überprüfung der fachfremden Tätigkeit des anderen kaum möglich sei. Sachlich und zeitlich beginne die Verantwortung des Laborarztes grundsätzlich erst nach der Entscheidung des behandelnden Arztes, bestimmte Laboruntersuchungen in Auftrag zu geben.


Tipp:

Die Verneinung eines Leistungsanspruches des Laborarztes führt aber nicht dazu, dass der Laborarzt "im Regen steht". Ihm können Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt zustehen. Denn der fachfremde Laborarzt hat ja besonderes Vertrauen in die Verordnung des behandelnden Arztes. Daher ist es gerechtfertigt, den behandelnden Arzt im Falle der (schuldhaft pflichtwidrigen) Beauftragung einer medizinisch nicht notwendigen Untersuchung haften zu lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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