Ein Psychologischer Psychotherapeut darf einen hälftigen Versorgungsauftrag nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrnehmen. Als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis sind 26 Wochenstunden anzusehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R -).

Ein Psychologischer Psychotherapeut, der zugleich als Abteilungsleiter in einer Strafvollzugeseinrichtung tätig war, erhielt eine hälftige Zulassung. Allerdings wurde ihm die Bedingung auferlegt, dass er seine Dienstzeit als Abteilungsleiter in einer Strafvollzugseinrichtung auf 26 Wochenstunden reduziert. Dagegen legte der Psychotherapeut Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Auch seine anschließende Klage vor dem Sozialgericht Marburg, das allerdings die Sprungrevision zum BSG zuließ, blieb ohne Erfolg.

Das SG Marburg führte dazu aus, aus der Rechtsprechung des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden dürfe, lasse sich bei einem halben Versorgungsauftrag eine Beschränkung der weiteren Beschäftigung auf 26 Stunden ableiten. Die Tätigkeit in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dürfe nicht den Charakter eines „Nebenjobs" haben.

Mit seiner Revision machte der Kläger hingegen geltend, sein Dienstverhältnis stehe seiner Zulassung nicht entgegen. Mit der Möglichkeit der Teilzulassung habe der Gesetzgeber die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten flexibilisieren wollen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei von einer maximalen Gesamtstundenzahl von 40 + 13 = 53 auszugehen. Bei einer hälftigen Zulassung dürfe er also noch mindestens 33 Stunden in seinem Dienstverhältnis tätig sein.

Das BSG folgte der Ansicht des klagenden Psychotherapeuten nicht.

Zu Recht hätten die Zulassungsgremien mit der angegriffenen Bedingung bestimmt, dass der Kläger nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nur nach Reduzierung seiner Tätigkeit als Beamter in einer Strafvollzugseinrichtung zur psychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden kann. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag könne nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden.

Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von (nach BMV-Ä hier mindestens zehn wöchentlichen) Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, könne unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des 6. Senats des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, „jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis" 26 Wochenstunden ansehen.

Hinweis:

Der Fall betrifft einen im öffentlichen Dienst angestellten Psychotherapeuten. Offen bleibt damit, ob für andere (ggf. auch selbständige) Tätigkeiten neben einem halben Versorgungsauftrag je nach zeitlicher Flexibilität großzügigere Zeitgrenzen in Betracht kommen. Es ist zu erwarten, dass sich die Höchstgrenze von 26 Stunden pro Woche jetzt generell durchsetzen wird und somit auch angestellte Krankenhausärzte betreffen wird, die gleichzeitig als Vertragsarzt oder als angestellter Arzt in einem MVZ tätig sein möchten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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