Die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen nimmt ständig zu. Zugleich kommt es auch immer häufiger zu zulassungs- und berufsrechtlichen Verfahren gegen die betroffenen Ärzte. Der folgende Artikel beleuchtet die verschiedenen Verteidigungsstrategien. Allgemein gilt, dass eine fachkundig moderierte Kooperation mit den Ermittlern erfolgversprechender ist als eine konfrontative Verteidigung.

Im Strafverfahren geht es hier im wesentlichen um den Vorwurf des Betruges, § 263 StGB. Wegen des streng formalen Betrachtungsweise im Sozialrecht ist eine Abrechnung der Arztes nicht erst dann fehlerhaft, wenn darin nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden, sondern schon dann, wenn der Arzt z.B. nicht die für die Abrechnung der Leistung erforderliche Facharztausbildung besitzt.

Als Fallgruppen kommen insbesondere in Betracht:

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (verstorbener oder nicht existenter Patient, Abrechnung zusätzlicher Leistungen, Missbrauch von Versicherungskarten durch sog. Kartensammler, Rezeptmißbrauch in Kooperation mit Apothekern, Versichertenkartenmißbrauch zu Lasten von Pflegebedürftigen, Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch Pflegedienste)
  • betrügerische Abrechnung bei tatsächlicher Leistungserbringung (Abrechnung höher bewerteter Leistungsziffern, Leistungssplitting, Verstoß gegen Zielleistungsprinzip, stereotype Abrechnung des Höchstsatzes)
  • Ausnutzung bestehender Geschäftsbeziehungen (kick-back-Zahlungen, Bonusmodelle)

Konkreter Nachweis des Betruges erforderlich

Dem Arzt muss der Verstoß konkret nachgewiesen werden. Insofern darf der betroffene Arzt natürlich auch schweigen. Er ist nicht zur Zusammenarbeit mit den Ermittlern verpflichtet. Sein Schweigen darf ihm auch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Daraus ergibt sich die Möglichkeit einer nichtkooperativen Verteidigung. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Ermittlung und auch das spätere Strafverfahren zu behindern um so eine Lästigkeitsschwelle auf Seiten von Staatsanwaltschaft und Gericht aufzubauen, die schlußendlich die Einstellung des Verfahrens durch einen strafprozessualen Deal bewirken soll. Dies nennt man Konfliktverteidigung. Schließlich gibt es auch das Modell der kooperativen Verteidigung, die auf eine weitgehende und frühzeitige Zusammenarbeit mit den Ermittlern fußt.

"Praxisbesonderheiten" können auch hier von Belang sein

Den Strafverfolgungsbehörden ist bekannt, dass viele Arztpraxen eine fehlerhafte Praxisorganisation besitzen, was sich in Fehlleistungen in der Abrechnung niederschlägt, die dann für sich genommen aber keine strafrechtliche Relevanz besitzen. Hier bieten sich dem betroffenen Arzt daher Möglichkeiten, die Praxisorganistaion im Einzelnen darzustellen um die Entstehung bestimmter Abrechnungsfehler (beispielsweise durch die Mitarbeit nichtärztlichen Personals bei der Dateneingabe) nachvollziehbar zu machen.

Die Strafverfolger stehen vor dem Problem, die Höhe des Schadens, der durch die Abrechnung entstanden ist, zu ermitteln. Zwar besteht hier die Möglichkeit, den Schaden durch Hochrechnung zu schätzen. Dies ist aber die Ausnahme. Grundsätzlich muss dem Arzt der Schaden, den er verursacht haben soll, nachgewiesen werden. Der betroffene Arzt kann sich diese Schwierigkeiten der Ermittlungsbehörden insofern zu Nutze machen, indem er mit den Strafverfolgern einen prozessualen Deal abschließt nach §§ 154, 154a StPO.

Schwierige Ermittlungsarbeit der Strafverfolger

Die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist für die Strafverfolger schwierig. Sie müssen dem Arzt im Einzelfall die fehlerhafte Abrechnung nachweisen. Die Ermittler müssen daher einen erhöhten Ermittlungsaufwand betreiben, wie z.B. durch Ermittlungen bezogen auf den einzelnen Privatpatienten. Auch diese Erschwernis erhöht die Motivation der Ermittlungsbehörden zum Abschluß eines Deals mit dem Beschuldigten bzw. Angeklagten. Schwerig ist für Strafverfolger z.B. auch die Beschlagnahme von Praxisunterlagen in Gemeinschaftspraxen, wenn dies dazu führen würde, dass neben den Unterlagen des beschuldigten Arztes auch solche nicht beteiligter Kollegen beschlagnahmt werden müssten. Überdies haben die Ermittler immer wieder Schwierigkeiten mit der Auswertung der elektronischen Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen.

Strafverfahren - Zulassungsentziehungsverfahren - Approbationsentziehungsverfahren

Eine konfrontative Verteidigung kann im Strafverfahren erfolgreich sein, wo die Strafverfolger dem Arzt den Verstoß im Einzelnen nachweisen müssen. Im zulassungsrechtlichen Verfahren sieht die Beweislast dagegen für den Arzt ungünstiger aus: Er muss Abrechnungsunregelmäßigkeiten erklären, sonst gehen sie zu seinen Lasten. Schon dadurch wird deutlich, dass für den vom Vorwurf des Abrechnungsbetruges betroffenen Arzt eine reine Konfliktverteidigung problematisch und risikoreich ist. Sie kann ihm zwar im Strafverfahren hilfreich sein; schließlich kann sie ihn aber die Zulassung kosten. Im Strafverfahren eine Blockadehaltung einzunehmen und im Zulassungsverfahren mitzuwirken kann insofern zu Schwierigkeiten führen, als die Strafverfolger die so neu gewonnenen Erkenntnisse nutzen könnten für eine weitere Anklage. 

Strafverfahren sind überdies bereits deshalb für den Arzt besonders gefährlich, weil schon das Bekanntwerden des Verfahrens bereits geeignet ist, die Geschäftbeziehung zwischen Arzt und Patient - die wesentlich auf einer besonderen Vertrauensbeziehung beruht - zu beschädigen.

Konfrontation oder Kooperation?

Es ist daher für den Arzt sinnvoll, das Strafverfahren aktiv durch seine Mitwirkung zu gestalten. Dann kann auch eine Gesamtlösung erzielt werden unter Einbindung der Staatsanwaltschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Kammern, so dass sogleich alle strafrechtlichen und zulassungsrechtlichen Probleme gelöst werden können. Andernfalls steht der Arzt vor dem Problem, dass er auch nach abgeschlossenem Strafverfahren noch zulassungsrechtlich "belangt" werden kann, weil Strafverfahren und berufs- und zulassungsrechtliche Verfahren rechtlich unterschiedlich zu betrachten sind. So kann ein Abrechnungsbetrug nach erfolgter strafrechtlicher Verurteilung ohne weiteres auch noch zu einer nachfolgenden Entziehung der Zulassung oder sogar der Approbation führen. Insofern sind Gesamtlösungen unter frühzeitiger Einbindung aller Stellen förderlich und effektiv.

Erfahrungsgemäß weckt ein verschlossenes Verhalten des Beschuldigten (etwa durch Zurückhalten von Informationen) eher den Verfolgungseifer der Ermittler, während ein bereitwilliges Kooperieren den gegenteiligen Effekt hat. Allerdings kann dem Arzt nicht geraten werden, sich allein und ohne fachkundige Beratung auf entsprechende Gespräche einzulassen. Es gilt, eben dies preiszugeben, was erforderlich und juristisch zweckmäßig ist. Die Hinzuziehung eines Anwaltes gibt dem Arzt auch die Möglichkeit, sich bei brenzligen Fragen hinter den Anwalt zurück zu ziehen.

Rechtsanwalt Christmann arbeitet in strafrechtlichen Fragen mit dem Fachanwalt für Strafrecht, Oliver Kyrieleis zusammen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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