Der die Unwürdigkeit zur Berufsausübung begründende Vertrauensverlust, der dadurch eintritt, dass ein Arzt über einen mehrere Jahre währenden Zeitraum durch Abrechnungsbetrug den Krankenkassen einen nicht unerheblichen Vermögensschaden (im konkreten Fall 108.726,11 EUR) zugefügt hat, entfällt nicht dadurch, dass den Krankenkassen aufgrund des medizinischen Könnens des Arztes Kosten erspart geblieben sind (VGH Hessen, Beschluss vom 24.11.2011 - 7 A 37/11.Z -).

Leitsatz des Bearbeiters

Der des Abrechnungsbetruges in größerem Umfange bezichtigte Arzt erhöht die Gefahr eines Widerrufes der Approbation erheblich, wenn er nur zögernd mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert und seinen Betrug erst nach weitestgehender Ermittlung und Aufdeckung der Einzelheiten der Taten durch eine medizinische Prüfungsgesellschaft zugibt.
Dagegen hat auch der Arzt, der in erheblichem Maße falsch abrechnet noch die Möglichkeit, im Rahmen einer geständigen und kooperativen Einlassung eine Gesamtlösung mit Ärztekammer, KV und Staatsanwaltschaft zu erzielen und hat in Folge dessen die begründete Aussicht darauf, sowohl seine Approbation als auch seine Zulassung zu behalten. Dies setzt allerdings eine substantielle Selbstbelastung des Arztes voraus. Der Arzt ist damit in zulassungs- und approbationsrechtlicher Hinsicht besser gestellt als etwa ein Steuerhinterzieher, dem eine Selbstanzeige nur dann zur Straflosigkeit verhilft, soweit die Ermittlungsbehörden noch nicht gegen ihn ermittelt haben.

Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 12 K 3395/09.F - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.

Normen: § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO, Art 12 Abs 1 GG, § 8 BÄO

Gründe

I.

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

2
Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Hessen erhob aufgrund von ihr durchgeführter Prüfungen gegen den Kläger den Vorwurf, erbrachte Leistungen, die nicht von der Krankenkasse zu vergüten sind, sowie nicht erbrachte Leistungen, u.a. für bereits seit längerem Verstorbene, abgerechnet zu haben.

3
Am 4. November 2004 stellte die AOK Hessen, am 10. März 2005 die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV Hessen) Strafanzeige gegen den Kläger.

4
Die KV Hessen beantragte darüber hinaus mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 beim Zulassungsausschuss für Ärzte die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung. Der in diesem Verfahren zunächst getroffene Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 29. November 2005, dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen, wurde mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte bei der KV Hessen vom 20. Dezember 2006 - Beschluss Nr. Z Ber 19/06 - aufgehoben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es könne zwar zweifelsfrei festgestellt werden, dass dem Kläger erhebliche Verfehlungen hinsichtlich seiner kassenärztlichen Pflichten vorzuwerfen seien und dass er jedenfalls grob fahrlässig seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt habe. Allerdings habe bislang kein vorsätzliches Verhalten des Klägers nachgewiesen werden können, es liege weder eine strafrechtliche Anklageerhebung geschweige denn eine Verurteilung vor. Damit müsse der Berufungsausschuss zwar davon ausgehen, dass eine schwerwiegende, mindestens fahrlässig begangene Verletzung vertragsärztlicher Pflichten vorliege. Eine Ungeeignetheit zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen den vertragsärztlichen Institutionen und dem Kläger als Voraussetzung des Entzugs der kassenärztlichen Zulassung könne indes nicht festgestellt werden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose abgegeben werden könne, der Kläger werde auch in Zukunft durch erhebliche Falschabrechnungen nachhaltige Störungen des vertragsärztlichen Systems verursachen. Zudem sei die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung die ultima ratio disziplinarischer Ahndung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage der KV Hessen, die vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 12 KA 73/07 geführt wurde, wurde im Hinblick auf eine beabsichtigte vergleichsweise Einigung der Beteiligten des Rechtsstreits für erledigt erklärt. Die KV Hessen und der Kläger verständigten sich Ende 2008 über einen der KV Hessen durch schuldhafte Abrechnungen von Präventionsleistungen durch den Kläger in den Quartalen III/2000 bis I/2005 entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 184.656,18 € und dessen Wiedergutmachung durch den Kläger.

5
Das zeitlich parallel geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 21. Juni 2005 wurden Patientendaten beim Kläger sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers war insoweit erfolgreich, als lediglich die Beschlagnahme der elektronisch gespeicherten Patientendaten von 19 Personen durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2005 bestätigt wurde - 5/26 Qs 23/05 -; hinsichtlich der übrigen elektronisch gespeicherten Patientendaten lediglich deren Mitnahme zur Durchsicht für eine Frist von acht Monaten ab Erlass des landgerichtlichen Beschlusses. Für die Auswertung der elektronisch gespeicherten Patientendaten zog die Staatsanwaltschaft Sachverständige hinzu. Der Kläger verlangte nach Ablauf der vom Landgericht gesetzten Frist von acht Monaten zur Durchsicht der Patientendaten im Mai 2006 den Datenträger (CD) nicht heraus.

6
Am 8. Dezember 2005 wurde der Sachstand im Ermittlungsverfahren von Staatsanwalt … und dem Verteidiger des Beklagten - Herrn Rechtsanwalt …- ausführlich erörtert. Der Verteidiger wurde darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des Klägers darüber, wie er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen verhalten werde, zu einem frühen Zeitpunkt der jetzt anstehenden neuen Phase der Sachbearbeitung getroffen werden sollte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildeten, massiv seien und der Kläger in jedem Fall mit der Entziehung der Approbation zu rechnen habe, sollten sich die im Raum stehenden Vorwürfe als zutreffend erweisen. Der Verteidiger erklärte, dass er den Inhalt der Besprechung vom 8. Dezember 2005 zeitnah mit dem Kläger erörtern und dann bis Mitte Januar verbindlich mitteilen werde, ob der Kläger bereits im jetzigen Verfahrensstadium Angaben zu den Vorwürfen machen werde. Ein weiteres Gespräch, dessen Inhalt dem des Gesprächs am 8. Dezember 2005 entsprach, führte Staatsanwalt mit dem Kläger und dessen Verteidiger am 18. Januar 2006. Dabei erklärte der Verteidiger, dass er die Sach- und Rechtslage im Nachgang zu dem Gespräch mit dem Kläger umfassend erörtern und in der kommenden Woche telefonisch die Entscheidung des Klägers mitteilen werde, ob dieser bereits in einer frühen Phase der Sachaufklärung einen eigenen Beitrag zu dieser leisten wolle. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 wies der Verteidiger sodann auf weiteren Klärungsbedarf des Klägers hin und kündigte an, sich zwecks Vereinbarung eines weiteren Besprechungstermins in den nächsten Tagen bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Mit Schreiben vom 30. März 2006 unterrichtete der Verteidiger die Staatsanwaltschaft darüber, dass der Kläger sich nunmehr entschieden habe, in der Sache uneingeschränkt zu kooperieren. Staatsanwalt … fragte mit Schreiben an den Verteidiger vom 17. April 2006 an, ob und gegebenenfalls bis wann eine Stellungnahme des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abgegeben werden solle. Der daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2006 geäußerten Bitte des Klägers um ein persönliches Gespräch mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde am 26. Juni 2006 entsprochen. Im über dieses Gespräch gefertigten Vermerk des Staatsanwalts … vom 27. Juni 2006 heißt es:

7
„Anlässlich der Besprechung machte der Beschuldigte umfangreiche allgemeine Ausführungen, die keinen konkreten Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten aufwiesen. Nur ansatzweise machte der Beschuldigte Ausführungen zu den Hintergründen der Tatbegehung. Nachdem der Beschuldigte seine Erklärung beendet hatte, wurde seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dass der Vortrag des Beschuldigten nicht als umfassende geständige Stellungnahme gewertet werden kann, so wie sie von der Verteidigung angekündigt worden war. Die Bedeutung der Tatvorwürfe und deren Gewicht wurden mit dem Beschuldigten nochmals erörtert. Die Verteidigung bat um eine kurze Unterbrechung, diese wurde gewährt. Rechtsanwalt … zog sich mit seinem Mandanten zurück. Nachdem die Unterredung mit dem Beschuldigten beendet war, erklärte RA …, dass der Beschuldigte die Tatvorwürfe vollumfänglich einräumt. Es wurde vereinbart, dass der Beschuldigte seine geständige Einlassung zeitnah in schriftlicher Form zur Akte reicht, dem Verfahren wird dann Fortgang gegeben werden, sobald die für die Bearbeitung erforderlichen Daten der KV Hessen vollständig vorliegen…“.

8
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 an die Staatsanwaltschaft teilte die (jetzige) Bevollmächtigte des Klägers mit, dass Herrn Rechtsanwalt … das Mandat entzogen und auf sie übertragen worden sei und bat um die Überlassung der Ermittlungsakten und Beweismittelordner. Rund zehn Monate später bat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. Mai 2007 um ein Gespräch über den Sachstand im Ermittlungsverfahren und unterrichtete die Staatsanwaltschaft im Einzelnen über den Erfolg des Klägers im Verfahren über die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung.

9
Ein den Abrechnungszeitraum Quartal III/2000 bis II/2005 betreffender vorläufiger Auswertungsbericht der medi-transparent GmbH vom 14. Dezember 2007 ergab eine Schadenssumme von 184,656,18 € aus der Abrechnung nicht abrechnungsfähiger Leistungen seitens des Klägers. Bei dieser Bewertung blieben die dem Kläger weiter vorgeworfenen Abrechnungen von nicht erbrachten Leistungen und Leistungen für bereits Verstorbene unberücksichtigt. Nach Übersendung dieses vorläufigen Auswertungsberichtes an die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 führte eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2008 zu einem Besprechungstermin mit der Bevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2008. In dem von Staatsanwalt … gefertigten Vermerk über diesen Besprechungstermin heißt es:

10
„Heute fand eine Besprechung mit Rechtsanwältin Dr. B. statt. Grundlage war der vorläufige Auswertungsbericht von der Sachverständigen …vom 14.12.2007. Seitens der Ermittlungsgruppe wurde dargelegt, dass im Falle einer geständigen Einlassung hinsichtlich 7.553 nicht nach den gesetzlichen Vorgaben abgerechneten Präventionsleistungen im Zeitraum 3. Quartal 2000 - 1. Quartal 2005 eine Verfahrensbeendigung im Strafbefehlswege (1 Jahr Freiheitsstrafe sowie vollständige Schadenswiedergutmachung in Höhe von 184.000,- €) für die Staatsanwaltschaft akzeptabel sei. Insoweit gebe es auch hinsichtlich des Zulassungsentziehungsverfahrens durch die KV Hessen eine Paketlösung, das zur Zeit wegen der Verhandlungen im Strafverfahren auf Eis liegt. Dr. B. erklärte, dass grundsätzlich Einigungsbereitschaft bestehe, noch allerdings keine Mitteilung seitens der KV Hessen über den aktuellen Kontostand und die zurückbehaltenen Gelder bei der KV erfolgt sei…“

11
Weitere telefonische Rücksprachen der Staatsanwaltschaft mit der Bevollmächtigten des Klägers am 19. März 2008 und am 17. April 2008 betrafen die Verhandlungen zwischen der KV Hessen und dem Kläger bezüglich der Schadensberechnung. Am 17. April 2008 teilte die Bevollmächtigte mit, dass mit der KV Hessen eine Einigung erzielt worden sei und kündigte an, dass eine geständige Einlassung des Klägers erfolgen werde.

12
Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte die Bevollmächtigte der Staatsanwaltschaft mit, dass der Kläger sich geständig einlasse, in den Quartalen III/2000 bis I/2005 schuldhaft Abrechnungen von Präventionsleistungen entgegen den Vorgaben der Gebührenordnung bei der kassenärztlichen Vereinigung eingereicht zu haben. Der Kläger bedauere sein schuldhaftes und grob pflichtwidriges Verhalten und wolle daher für eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens eintreten. Aus diesem Grunde verzichte er darauf, gegen die im vorläufigen Auswertungsbericht ermittelten einzelnen Positionen Einwendungen jeglicher Art zu erheben. Ein Großteil des in diesem Auswertungsbericht ermittelten Gesamtschadens sei bereits im Quartal I/2005 durch eine rechnerische Berichtigung des Honorarkontos des Klägers bei der KV Hessen über einen Betrag in Höhe von 101.449,67 € wiedergutgemacht. Einen weiteren Betrag in Höhe von 2.068,87 € habe der Kläger zur Korrektur der Abrechnung des Quartals III/2002 bereits am 28. Dezember 2004 auf das Konto der KV Hessen überwiesen. Nach Abzug dieser beiden Positionen verbleibe ein Schaden in Höhe von 71.908,84 €. Zur Wiedergutmachung dieses Schadens sei die KV Hessen darum gebeten worden, das Honorargutachten des Klägers und diesen Betrag zu berichtigen. Durch die geständige Einlassung des Klägers und seine Bereitschaft, den Schaden vollständig wiedergutzumachen, werde die KV Hessen ausnahmsweise darauf verzichten, dem Kläger die kassenärztliche Zulassung zu entziehen.

13
Die Staatsanwaltschaft stellte Strafbefehlsantrag. In der Begleitverfügung zum Strafbefehlsantrag vom 11. August 2008 heißt es:

14
„1) Hinsichtlich der Vorwürfe der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (Krebsfrüherkennung) und der Abrechnung von Leistungen an verstorbene Patienten wird das Verfahren im Hinblick auf die angeklagten Taten gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt.

15
2) Die Tatvorwürfe bezüglich der unberechtigten Abrechnung von Präventionsleistungen im Zeitraum Quartale III/2000 bis IV/2001 werden im Hinblick auf die angeklagten Taten gemäß § 154 StPO beschränkt. Zwar steht fest, dass Auszahlungen der KV Hessen in Höhe von 75.930,06 € auf Antrag des Angeschuldigten erfolgt sind, die Sammelerklärungen für diese Quartale sind aber durch die KV Hessen bereits vernichtet worden. …“

16
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2008 - 3660 Js 239811/04-9 ER 521/05 - wurde gegen den Kläger eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Strafbefehl ist ausgeführt, dass das Schadensvolumen der rechtswidrigen Abrechnung von Früherkennungsleistungen 108.726,11 € betrage.

17
Nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens leitete der Beklagte das Verwaltungsverfahren nach der Bundesärzteordnung ein.

18
Mit Bescheid vom 14. April 2009 wurde die dem Kläger erteilte Approbation widerrufen. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit diesem am 25. September 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der Bescheide verwiesen.

19
Am Montag, dem 26. Oktober 2009, hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil vom 10. November 2010 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das dem Kläger am 1. Dezember 2010 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

II.

20
Der am 30. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 begründet hat, bleibt ohne Erfolg:

21
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

22
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595 m.w.N.).

23
Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung des wegen Unwürdigkeit erfolgten Widerrufs der Approbation des Klägers als Arzt auszulösen.

24
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO setzt die antragsabhängige Erteilung der Approbation als Arzt voraus, dass sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

25
Unwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO liegt vor, wenn ein Arzt aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Im Hinblick auf den Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit, den der Widerruf der Approbation darstellt, ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes erforderlich, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Anders als bei der Unzuverlässigkeit bedarf es für die Feststellung der Unwürdigkeit keiner Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten. Ein den Widerruf der Approbation rechtfertigendes schwerwiegendes Fehlverhalten muss dabei nicht notwendig die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen. Der für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO maßgebliche Begriff der Würde beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf das Abrechnungsverhalten des Arztes gegenüber den Krankenkassen. Denn die korrekte Abrechnung gegenüber den Krankenkassen stellt einen bedeutsamen Bestandteil einer würdigen Erfüllung der beruflichen Pflichten des Arztes dar. Ein Abrechnungsbetrug gegenüber den Kassen ist demgemäß geeignet, das Vertrauen in den Arzt und/oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, wobei die Feststellung der Unwürdigkeit nicht voraussetzt, dass ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107, vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830, und vom 18. August 2011 - BVerwG 3 B 6.11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 21 ZS 01.2890 - juris, Urteil vom 30. September 2010 - 21 BV 09.1279 - MedR 2011, 594; Hess. VGH, Beschluss vom 4. März 1985 - 11 TH 2782/94 - NJW 1986, 2390).

26
Hieran gemessen ist die vom Verwaltungsgericht bestätigte behördliche Feststellung der Unwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich nach den von ihm nicht in Abrede gestellten Feststellungen im Strafbefehl vom 26. August 2008 jedenfalls für einen Zeitraum von vier Jahren des Abrechnungsbetruges schuldig gemacht und hat hiernach einen Schaden von „108.726,11 €“ verursacht. Dieses gravierende Fehlverhalten begründet auch bei der durch Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebotenen Berücksichtigung aller weiteren - zu Gunsten und zu Lasten des Klägers sprechenden - Umstände des konkreten Einzelfalles die Unwürdigkeit des Klägers. Die in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2011 insoweit dargelegten Gesichtspunkte erschüttern die Bewertung des Klägers als unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht.

27
Der Aspekt der Kostenersparnis für die Krankenkassen, der nach der Antragsbegründung auf die vom Kläger vorgenommene ganzheitliche und zeitlich aufwendige Behandlung seiner Patienten zurückzuführen ist, führt zu keiner anderen Bewertung der auf dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges beruhenden Unwürdigkeit des Klägers. Auch eine besondere Tüchtigkeit und/oder ein besonderes Engagement bei der Ausübung der Heilkunde vermag grundsätzlich nicht eine gravierende Verletzung anderer ärztlicher Berufspflichten - wie sie ein vier Jahre währender Abrechnungsbetrug mit einem Schaden von „108.726,11 €“ darstellt - auszugleichen. Denn die Ausübung des ärztlichen Berufs und deren Einschätzung durch die Patienten sowie die Öffentlichkeit betrifft nicht nur die fachlich beanstandungsfreie Behandlung der Patienten, sondern auch die Einhaltung sonstiger Berufspflichten. Der die Unwürdigkeit zur Berufsausübung begründende Vertrauensverlust, der dadurch eintritt, dass ein Arzt über einen mehrere Jahre währenden Zeitraum durch Abrechnungsbetrug den Krankenkassen einen nicht unerheblichen Vermögensschaden zugefügt hat, entfällt nicht dadurch, dass den Krankenkassen aufgrund des medizinischen Könnens des Arztes Kosten erspart geblieben sind.

28
Dem Umstand, dass mit dem Strafbefehl Betrug durch die Abrechnung erbrachter, aber nicht abrechnungsfähiger Leistungen sanktioniert wurde und hinsichtlich der Vorwürfe der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO beschränkt bzw. nach § 154 StPO von einer Strafverfolgung abgesehen wurde, führt gleichfalls nicht zu einer anderen Einschätzung der Unwürdigkeit des Klägers. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154a StPO lediglich der Verfahrensbeschleunigung dienen. Im Übrigen wiegt entgegen der Auffassung des Klägers die Vorwerfbarkeit der Täuschung über die Abrechnungsfähigkeit nicht abrechnungsfähiger ärztlicher Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind, nicht von vornherein weniger schwer als die Täuschung über ärztliche Leistungen, die nicht erbracht worden, aber abrechnungsfähig sind.

29
Die vom Kläger behauptete Kooperationsbereitschaft mit der Strafverfolgungsbehörde bewirkt ebenfalls keine andere Beurteilung seiner Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Zwar hat der Kläger nach Verstreichen der vom Landgericht gesetzten Frist von acht Monaten zur Durchsicht der elektronisch gespeicherten Patientendaten im Mai 2006 nicht die Herausgabe des Datenträgers-(CD) von der Staatsanwaltschaft verlangt, so dass weitere Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörde, um die weitere Durchsicht dieses Datenträgers nach § 110 StPO zu ermöglichen, nicht ergriffen werden mussten. In der Gesamtbetrachtung lässt der Ablauf des Ermittlungsverfahrens indes nicht erkennen, dass der Kläger sein Fehlverhalten sogleich eingesehen hat und zu einer inneren Umkehr gelangt ist. Vielmehr ist seine Mitwirkung im Ermittlungsverfahren zurückhaltend und von einer gewissen Verfahrenstaktik geprägt gewesen. So hat der Kläger sich noch im Gespräch mit Staatsanwalt … am 26. Juni 2006 zunächst nicht zu den konkreten Vorwürfen erklärt. Erst nach Rücksprache mit seinem damaligen Verteidiger erklärte dieser, der Kläger räume die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und werde seine geständige Einlassung zeitnah schriftlich zur Akte reichen. Unmittelbar nach diesem Gesprächstermin mit der Staatsanwaltschaft entzog der Kläger seinem Verteidiger Ende Juni 2006 das Mandat. Eine geständige Einlassung erfolgte erst mit Schreiben vom 4. Juni 2008, nachdem der vorläufige Auswertungsbericht der medi-transparenz GmbH vorlag und eine Verständigung mit der KV Hessen über die Schadenshöhe und den Schadensausgleich erfolgt war. Dieses taktisch geprägte Verhalten des Klägers, das dieser im Schriftsatz vom 30. Juni 2010 zumindest teilweise eingeräumt hat, indem er darauf hinwies, dass eine frühere schriftliche geständige Einlassung ihn die kassenärztliche Zulassung gekostet hätte, ist ihm nicht vorzuwerfen, kann aber auch nicht zu seinen Gunsten als Gesichtspunkt gesehen werden, der entscheidend gegen seine Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO spricht.

30
Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2011 betont, dass er in keiner Weise Interessen seiner Patienten außer Acht gelassen oder gar ihre Gesundheit verletzt habe, lässt er außer Acht, dass eine Berufsunwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO eben auch durch ein Verhalten begründet werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber den Patienten nicht betrifft. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die KV Hessen davon abgesehen habe, ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen, ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsausschuss für Ärzte bei der KV Hessen in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2006 davon ausging, dass dem Kläger kein vorsätzliches Verhalten habe nachgewiesen werden können und weder eine strafrechtliche Anklageerhebung geschweige denn eine Verurteilung vorliege. Im für die Beurteilung der Unwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens vom 21. September 2009 lag insoweit eine andere Sachlage vor. Im Übrigen nimmt das Berufungsgericht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ferner gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründungen im Bescheid des Beklagten vom 14. April 2009 und in dessen Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 Bezug.

31
Ungeachtet der sonach gegebene Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger erfolgten Widerrufs seiner Approbation als Arzt weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeit des im Widerruf einer Approbation liegenden Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit auch dadurch gesichert hat, dass - wie § 8 BÄO belegt - eine Approbation auch nach Widerruf erneut erteilt werden kann und zudem zuvor die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (sog. Bewährungserlaubnis) besteht. Der Beklagte wird auf entsprechenden Antrag des Klägers demgemäß zu prüfen haben, ob dem Kläger die Ausübung des ärztlichen Berufes wieder ermöglicht werden kann.

32
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, auf den sich der Kläger weiterhin beruft, rechtfertigt die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht.

33
Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 767, und vom 11. März 2010, a.a.O.).

34
Die pauschalen Ausführungen des Klägers auf Seite 4 der Antragsbegründung vom 31. Januar 2011 werden diesem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Unabhängig davon ist die Beantwortung der Fragen, die der Widerruf der Approbation des Klägers als Arzt aufwirft, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Namentlich folgen diese nicht aus der Komplexität des Falles, weil Straftaten wie der Abrechnungsbetrug typischerweise Anlass für approbationsrechtliche Verfahren sind, bei denen die Frage der Unwürdigkeit zur Berufsausübung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zu klären ist.

35
3. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

36
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2006, a.a.O., vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108, und vom 11. März 2010, a.a.O.).

37
Der Kläger ist im Hinblick auf die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen

38
„1. Ist der Umstand der Kostenersparnis in großem Umfang für die Frage der Berufsunwürdigkeit eines Arztes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung von Bedeutung?

39
2. Ist der Umstand der Kostenersparnis in großem Umfang für die Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation von Bedeutung?

40
3. Macht es für die Frage der Berufsunwürdigkeit eines Arztes einen Unterschied, ob er Leistungen abgerechnet hat, ohne selbst eine Leistung erbracht zu haben oder ob er Leistungen erbracht hat, die er aber so nicht hätte abrechnen dürfen?

41
4. Ist das Vermögensdelikt des Abrechnungsbetruges, das einen Schaden in Höhe von 108.726,11 € verursacht hat, eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte oder ehrenrührige Straftat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt?

42
5. Verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (insbesondere im Hinblick auf BVerwG, Beschl. vom 14.04.1998), dass im Fall eines Honorar- und Abrechnungsbetrugs das Kriterium der Unwürdigkeit nur dann erfüllt ist, wenn die Behandlung von Patienten selbst beeinträchtigt ist?“

43
bereits dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht geworden. Für sämtliche Fragen wird in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2011 nicht dargetan, aus welchen Erwägungen heraus ihre Beantwortung Bedeutung für eine Vielzahl anderer Verfahren (quantitativer Aspekt) oder für die Rechtssicherheit bzw. die Einheit der Rechtsprechung oder deren Fortentwicklung (qualitativer Aspekt) haben soll. Darüber hinaus wird auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen in der Antragsbegründung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss in Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Norm sowie deren Auslegung durch die obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen, dass die Beantwortung der Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, in der obergerichtliche oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist. Die Antragsbegründung vom 31. Januar 2011 erschöpft sich hinsichtlich des Klärungsbedarfs in der Aussage, dass die Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf der Approbation bisher nicht entschieden worden sind.

44
Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit fehlt den vom Kläger aufgeworfenen Fragen auch inhaltlich die grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die Fragen Nr. 1, 2, 3 und 5 ergibt sich dies aus der obergerichtliche und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Berufsunwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auch durch ein Fehlverhalten begründet werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft und das namentlich in einem Abrechnungsbetrug zum Nachteil der Krankenkassen liegen kann (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 - und vom 18. August 2011, a.a.O.; Bay.VGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2002 - 21 ZS 01.2890 - juris und vom 27. Juli 2009 - 21 ZB 08.2988 - juris). Ob ein gravierendes Fehlverhalten, das nicht die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten betrifft, eine Berufsunwürdigkeit eines Arztes begründet, hängt im Übrigen entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Aus diesem Grund fehlt auch der Frage Nr. 4 die grundsätzliche Bedeutung, wobei hinzu kommt, dass Frage Nr. 4 die einzelfallbezogene Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO im Fall des Klägers betrifft und damit keine fallübergreifende Bedeutung aufweist.

45
4. Eine Zulassung der Berufung ist schließlich nicht wegen vom Kläger behaupteter Verfahrensmängel gerechtfertigt.

46
a) Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - ist nicht ersichtlich.

47
Das durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Gehörsrecht verpflichtet ein Gericht dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungsdichte und Ermittlungstiefe stellt das Gehörsrecht dagegen grundsätzlich nicht auf. Ebenso wenig verpflichtet die Garantie rechtlichen Gehörs das Gericht dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und so die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Vielmehr ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten kennt und würdigt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt insoweit deshalb nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret ein Verletzung der gehörsrechtlichen Berücksichtigungspflicht ergibt.

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Hieran gemessen zeigt die Antragsbegründung des Klägers vom 31. Januar 2011 keine Gehörsverletzung auf, auf der die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main beruhen kann. Die als defizitär gerügte Sachverhaltsaufklärung ist zur Begründung einer Gehörsverletzung - wie dargelegt - ungeeignet. Den rechtlichen Gesichtspunkt der vom Kläger behaupteten Befangenheit des Vertreters des Beklagten hat das Verwaltungsgericht nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils überdies ausdrücklich für rechtlich unerheblich erachtet und hat insoweit die Erfüllung seiner gehörsrechtlichen Berücksichtigungspflicht sogar dokumentiert.

49
b) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts durch Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes wird in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2011 gleichfalls nicht aufgezeigt. Eine im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt zunächst die Darlegung voraus, welche konkret zu bezeichnenden Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären. Die Antragsbegründung des Klägers benennt keine derartigen Tatsachen, sondern beanstandet im Kern die verwaltungsgerichtliche Bewertung der Kooperationsbereitschaft des Klägers mit der Staatsanwaltschaft.

50
Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit hat die Aufklärungsrüge des Klägers auch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der in der Stellungnahme des Oberstaatsanwalts Badle vom 9. November 2010 enthaltene Tatsachenstoff für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich war, war er bereits aus den beigezogenen Strafakten ersichtlich und - anders als seine Bewertung - zwischen den Beteiligten nicht streitig. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch Vernehmung der beiden am Ermittlungsverfahren beteiligten Staatsanwälte (Oberstaatsanwalt Badle und Staatsanwalt Dr. Welke) hätte aufdrängen müssen, zumal auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

52
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bestimmung der hiernach maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Kläger legt das Berufungsgericht ebenso wie das Verwaltungsgericht den Mindestbetrag nach Nr. 16.1 (Approbation) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) zugrunde.

53
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: juris

Anmerkung

Die überaus informative Entscheidung zeigt, dass eine umfangreiche juristische Beratung auch nachteilige Folgen für den betroffenen Arzt haben kann. Hier führte das taktierende Verteidigungsverhalten  letztlich zu einem Widerruf der Approbation und damit wahrscheinlich zu einem endgültigen Ende der ärztlichen Tätigkeit. Zwar gibt es noch die Möglichkeit, nach Ablauf einer anschließenden Bewährungszeit von in der Regel fünf Jahren erneut die Approbation zu beantragen. Gleichwohl ist der Schaden für die ärztliche Reputation oft derart verheerend, dass eine weitere ärztliche Tätigkeit faktisch ausgeschlossen ist. Allerdings ist es auch möglich, dass es der Arzt selbst war, der sich gegen eine kompromisslose Offenlegung seines Fehlverhaltens sperrte und die Eskalation selbst verursachte.
 
Darüber hinaus zeigt die Entscheidung auch, dass selbst eine überaus wortreiche juristische Verteidigung im Gerichtsverfahren ins Leere laufen muss, wenn der eigentliche Tatvorwurf des über mehrere Jahre andauernden Abrechnungsbetruges in einer Vielzahl von Fällen nicht zu widerlegen ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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