Der Arzt kann im Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Einwände, die das Prüfverfahren selbst betreffen auch noch im gerichtlichen Verfahren vortragen (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 17/11 R).

Der Arzt kann mithin Einwände zur Größe und richtigen Zusammensetzung der Vergleichsgruppe noch vor Gericht geltend machen und muss damit auch gehört werden. Er ist nicht verpflichtet, dies bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorzubringen.
Die klagende Gemeinschaftspraxis hat erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die von der Klägerin selbst erbrachten physikalisch medizinischen Leistungen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Das Landessozialgericht meinte, dieser Vortrag sei verspätet.

Dem ist das Bundessozialgericht in der Revisionsinstanz entgegen getreten und hat klargestellt, dass Einwände, die das Prüfverfahren selbst betreffen sowie Aspekte, die auf der Basis der im Prüfverfahren vorliegenden Unterlagen so offenkundig sind, dass die Gremien ihnen schon von Amts wegen nachgehen müssen, auch im gerichtlichen Verfahren noch vorgetragen werden können.

Praxishinweis:
Dieses Urteil erweitert den Handlungsspielraum des Arztes, der sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verteidigt. Er kann taktisch vorgehen und bestimmte Einwände für einen späteren Zeitpunkt in petto halten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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