Die ärztliche Zulassung ist ein persönliches Recht des Inhabers, das nicht in die Insolvenzmasse fällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R -).

Das Bundessozialgericht entschied über den Fall einer Zulassungsentziehung gegen ein MVZ.

Das MVZ hatte in einem Quartal ärztliche Leistungen abgerechnet auf  Arztnummern, die gar nicht existierten. Des weiteren waren Abrechnungen erstellt worden von ärztlichen Leistungen, obgleich diese Ärzte nie im MVZ angestellt waren bzw. deren Anstellungsgenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geworden war.

Dabei stellte sich die Frage, ob der Fortführung des Revisionsverfahrens die Insolvenzsperre, also die durch ein Insolvenzverfahren über das MVZ ausgelöste Verfahrenssperre entgegensteht.

Das BSG entschied, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des MVZ nicht dem Verfahren vor dem BSG entgegensteht. Denn die Rechtsposition der Zulassung ist ein persönliches Recht des Inhabers ist, das nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Das Bundessozialgericht hat im Übrigen die Entziehung der Zulassung für das MVZ als rechtmäßig erachtet. Die Zulassungsentziehung sei durch gröbliche Pflichtverletzungen in Form der Falschabrechnungen gerechtfertigt. Diese sind dem MVZ selbst zuzurechnen sind, da sie dessen Organisation betreffen.

Der Entziehung der Zulassung steht es aus Sicht des Gerichts nicht entgegen, dass weder in vorhergehenden noch in nachfolgenden Quartalen das MVZ gegen Abrechnungsvorschriften verstoßen hat. Eine sog. Negativprognose sei nicht erforderlich.

Praxishinweis:
Das BSG schützt das Zulassungsentziehungsverfahren vor einer Verfahrensunterbrechung durch eine Insolvenz des Zulassungsinhabers. Damit schließt sich das BSG der herrschenden Rechtsprechung an, die die Zulassung als nicht pfändbar und damit als nicht als Teil der Insolvenzmasse ansieht. Dies ist für den Arzt insofern von Vorteil, als er somit sicher ist, dass seine Zulassung nicht vom Insolvenzverwalter versilbert werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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