Es stellt eine irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 2 MBO-Ä dar, wenn sich ein Arzt in einem gewerblichen Ärzteverzeichnis gegen Entgelt als Topexperte, Spitzenmediziner oder Top-Facharzt bezeichnet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Mai 2012 - 6 U 18/11 -).

Tatbestand:
Der beklagte Arzt ließ sich gegen Zahlung eines Entgeltes in einem Ärzteverzeichnis unter der Rubrik “Topexperte, Spitzenmediziner” aufnehmen. Voraussetzung dafür war die Zahlung eines erheblichen Entgeltes. Die Vorlage von Kenntnisnachweisen des Arztes war dagegen nicht Voraussetzung für den Eintrag.

Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe untersagte diese Werbung als irreführend nach §§ 3, 5 UWG. Denn nach § 27 Absatz 3 Satz 2 Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) ist berufswidrig insbesondere eine irreführende, anpreisende oder vergleichende Werbung. Berufswidrig in diesem Sinne ist eine Werbung, die keine interessensgerechte oder angemessene Information darstellt. Berufswidrig ist eine Werbung immer dann, wenn sie dem Interesse des Gemeinwohls zuwiderläuft. Zweck des Werbeverbotes ist der Schutz vor einer Verfälschung des Berufsbildes des Arztes und damit der hilfesuchenden Bevölkerung.

Das OLG Karlsruhe ist der Ansicht, durch die Inhaber des Ärzteverzeichnisses werde der Eindruck erweckt, dass das Verzeichnis ein Ergebnis langwieriger und objektiver Beobachtungen der Ärzte bzw. Recherchen sei. Dies konnte jedoch im Verfahren nicht von dem Beklagten belegt werden, zumal bereits die Kriterien zur Einstufung als “Spitzenmediziner” unklar seien. Ein für diese Einstufung erforderlicher deutlicher und nachhaltiger Vorsprung in der Qualifikation der im Verzeichnis eingetragenen Ärzte gegenüber dem Durchschnitt der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Kollegen konnte der Beklagte allerdings im Prozess auch nicht beweisen. Die von dem Verzeichnis verwendeten Kriterien für die Einstufung wie akademische Titel oder die Zugehörigkeit zu wissenschaftlichen Gesellschaften sind dafür auch nicht aussagekräftig und es ist nicht erkennbar, wie diese Kriterien ermittelt und gewichtet werden.

Außerdem würden die aufgeführten Ärzte für den Eintrag große Beträge bezahlen, so dass es sich - entgegen dem dem Leser suggerierten Eindruck - nicht um unabhängige redaktionelle Berichterstattung handele, sondern um eine finanzielle Werbeplattform für Ärzte.

Damit erfüllt die Werbung die beim Leser hervorgerufenen Erwartungen nicht und ist irreführend. Insgesamt fehlte es dem Gericht an einer überzeugenden Darstellung der Ermittlung und Gewichtung der einzelnen Kriterien, die zur Einstufung als „Top-Experten“ und ähnlichem führten.  
Das OLG Karlsruhe hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis:
Bei der Auswahl von Ärzten verlassen sich Patienten neben Empfehlungen von Verwandten und Freunden auf die – oft nur vermeintlich – objektiven Bewertungen in Ärzteverzeichnissen. Daher ist es zum Schutz der Patienten erforderlich, dass sich die Angaben in den Ärzteverzeichnissen um nachprüfbare Begriffe handelt. So hat das Bundesverfassungsgericht am 8. Januar 2002 (- 1 BvR 1147/01 -) die Bezeichnung als “Spezialist” zugelassen, weil es dies für eine grundsätzlich interessengerechte und sachgemäße Information hielt. Denn der Spezialist ist in einem bestimmten, eingegrenzten Bereich verstärkt tätig und er kann dies auch nachweisen. Zum Schutz des Patienten vor im Gegednsatz dazu rein anpreisenden und nicht näher überprüfbaren Bezeichnungen wie dem "Spitzenmediziner" ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe daher zu begrüßen.

Der Arzt kann weiterhin auf Spezialisierungen, Facharzttitel, bestimmte Detailkenntnisse oder spezielle Behandlungsmethoden hinweisen und seine Kenntnisse so auch bewerben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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