Die Übertragung einer Zulassung eines Psychologischen Psychotherapeuten auf eine juristische Person des Zivilrechtes, in der er künftig tätig sein will, ist nach § 95 SGB V nicht zulässig (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R -).

Aus dem Terminsbericht:
Die Revision des klagenden Psychologischen Psychotherapeuten hat keinen Erfolg gehabt. Die vorinstanzlichen Gerichte haben zu Recht die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses bestätigt, wonach der Kläger keinen Anspruch hat, seine Zulassung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, in deren Rechtsform er künftig vertragsärztlich tätig werden will.

Dem Begehren des Klägers steht jedenfalls entgegen, dass – abgesehen von der Sondersituation des medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) – nur eine natürliche Person zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden kann. Diese kann von der ihr erteilten Zulassung auch nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft Gebrauch machen. Ob es sich dabei um eine juristische Person nach deutschem Recht (GmbH) oder nach britischem Recht (Limited) handelt, spielt insoweit keine Rolle.

Der Wortlaut des § 95 SGB V ist in Bezug auf die Zulassung und Teilnahme von Ärzten (Psychotherapeuten, Zahnärzten) zu der und an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung eindeutig: Der Arzt wird zugelassen, ihn persönlich trifft die Pflicht zur Behandlung der Versicherten, er wird Mitglied der KÄV und unterliegt ihrer Disziplinargewalt. Nicht die Zulassungsunfähigkeit der Heilkunde-GmbH oder Heilkunde-Ltd kann nach geltendem Recht fraglich sein, sondern allein die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtszustandes.

Der Senat teilt die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Zulassung auf natürliche Personen jedoch nicht. Ihm kann schon nicht dahin gefolgt werden, dass die Heilkunde-GmbH (bzw -Ltd) berufsrechtlich im ganzen Bundesgebiet und speziell in Rheinland-Pfalz unzweifelhaft zulässig sei. Jedenfalls darf der Gesetzgeber des SGB V im Interesse der Sicherung der Versorgungsqualität und der – auch wirtschaftlichen – Verantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber den Kostenträgern der vertragsärztlichen Versorgung den Zulassungsstatus ohne Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG natürlichen Personen vorbehalten. Eine Gleichbehandlung von Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften mit MVZ ist von Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich zur Verfügung gestellten Rechtsformen nicht geboten.

Praxishinweis:
Wer seine Zulassung einbringen will in eine Gesellschaft kann dies tun durch Übertragung an ein MVZ oder durch Einbringung in eine Gemeinschaftspraxis. Dies sind die vom Gesetz anerkannten Formen ärztlicher Kooperation. Das BSG sperrt sich gegen eine Erweiterung des Kreises der Gesellschaftsformen. Insbesondere will er eine Übertragung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vermeiden. Hintergrund ist, dass dann das empfindliche System der vollen ärztlichen Verantwortlichkeit für die Abrechnung der gesetzlich versicherten Patienten gestört werden könnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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