Die Werbung eines Zahnarzt mit rabattierten und zeitlich beschränkten Bleaching-Behandlungen über die Internetplattform Groupon verstößt gegen §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (LG Köln, Urteil vom 21. Juni 2012 - 31 O 767/11).

Die Zahnärztekammer verbot einem Zahnarzt die Werbung mit einem Rabattangebot auf der Internetplattform gruopon für eine Zahnbleachingbehandlung. Nachdem der Zahnarzt nicht einlenkte, klagte die Kammer auf Unterlassung. Das LG Köln gab der Klage statt.

Aus den Gründen:

I.
Die Werbung des Beklagten kann nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem hohe Rabatte von 69 € statt 199 € gewährt werden, wird der Kunde – der ein Bleaching in der Regel selbst bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird – angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist. Dadurch ist die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher wird dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Plattform, auf der der Beklagte seine Leistungen anbietet, sich nicht nur mit ärztlichen Leistungen befasst, sondern dort „Deals“ vor allem für Vergnügungs- und Konsumangebote zu finden sind (Restaurants, Kleidung, Kurzreisen etc.). In diese Konsumangebote reiht sich das Angebot des Beklagten ein. Anders als bei den schlichten Verlosungskarten, um die es im Fall des Bundesverfassungsgerichts vom 1.6.2011 (1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10) ging, wird hier durch die Anzeige, wie viele „Deals“ schon verkauft sind und wie viele nur noch übrig sind, aufdringlich und mit einem gewissen Druck und zudem übermäßig anpreisend („strahlendes Lächeln, Sicherheit im Alltag und Flirt“) geworben.

d. Es kommt auch nicht darauf an, ob die konkrete Behandlung, um die es in der Werbung geht, mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist oder nicht. Denn wie bereits ausgeführt wirbt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Die Vorschrift des § 15 BO dient dazu, insgesamt das Berufsbild des Zahnarztes zu schützen. Dieses wird bereits dadurch gefährdet, dass ein Zahnarzt Angebote abgibt, die derart niedrig sind, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um solche Leistungen handelt, die zwingend nur von einem Zahnarzt erbracht werden dürfen. Leistungen, die durch einen Arzt erbracht werden, werden so kommerzialisiert. Dies ist aber eben gerade nicht vertretbar nach § 15 Abs. 2 BO, der es dem Zahnarzt verbietet, seine Tätigkeit für gewerbliche Zwecke zu verwenden.

II. Soweit der Beklagte sein Angebot zu Festpreisen erbringt, steht der Klägerin ebenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu.

1. Auch insoweit handelt es sich um eine Marktverhaltensregel. Sie (die Vorschriften der GOZ) dient dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und erreicht dadurch, dass die Vergütung leistungsgerecht und angemessen erfolgt, was wiederum im Interesse des Verkehrs ist.

2. Der Beklagte verstößt auch gegen diese Marktverhaltensregel, weil er gerade ein allgemeines Angebot für alle Patienten ausspricht, ohne dass er überhaupt weiß, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag mit X, ohne dass der Beklagte insoweit involviert wäre, und kommen dann in die Praxis, um den erworbenen Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen. Darauf, ob es sich beim Bleaching um Leistungen handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt sind, kommt es nicht an.

a. Handelt es sich um eine Leistung, die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt ist, muss diese durch schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplans erfolgen, § 2 Abs. 3 GOZ. Dies ist nicht geschehen, denn der Heil- und Kostenplan muss nach der Gesetzessystematik erstellt werden, bevor der Preis festgesetzt wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Vergütung durch den Heil- und Kostenplan festgesetzt wird. Dies setzt aber voraus, dass vor Erstellung des Heil- und Kostenplans eine Untersuchung des jeweiligen Patienten stattfindet, damit der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan an den individuellen Bedürfnissen des Patienten ausrichten kann. Zwar mag dem Beklagten zuzugeben sein, dass für ein Bleaching in aller Regel der gleiche Aufwand und daher auch die gleiche Vergütung anfällt. Da jedoch Ausnahmen möglich sind, ist eine generelle und vorab erklärte Festpreisangabe mit den Vorschriften der GOZ nicht vereinbar.

b. Auch bei solchen Leistungen, die in der GOZ eine ausdrückliche Regelung finden, kann zwar eine abweichende Vergütung nach § 2 Abs. 1 GOZ vereinbart werden. In jedem Fall aber hat eine solche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem schriftlich zu erfolgen nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ. Zum einen muss eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem, also Patienten erfolgen. Dies ist bereits nicht der Fall, weil der Beklagte sich gegenüber dem Internetportal X und nicht gegenüber seinem Patienten zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Zum anderen bezieht sich § 2 Abs. 1 GOZ nur auf die Höhe der Vergütung, nicht aber auf die sonstigen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren nach § 5 GOZ. § 5 Abs. 2 GOZ ist daher anwendbar mit der Folge, dass auch hier der Vereinbarung über die Vergütung eine Abwägung des Einzelfalles voranzugehen hat. Untersuchungen der Patienten, die eine solche Ausübung des Einzelfallermessens ermöglichen, sind aber unstreitig nicht erfolgt.

Anmerkung:
Den Patienten mit zeitlich beschränkten Rabatten anzulocken, ist in anpreisender Weise reklamehaft und daher verboten.
Bevor der Zahnarzt Preise für Leistungen festlegt, muss er den Patienten untersuchen. Also kann er die Preise nicht vorab (per Rabatt) festlegen. Jedenfalls müssen Preisabsprachen schriftlich vor Behandlungsbeginn erfolgen.

Fazit: Geplante Werbemaßnahmen sollte der betreffende Arzt vorab mit seinem Anwalt besprechen und eine mögliche Kollision mit rechtlichen Vorschriften prüfen lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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