Ein Wohlverhalten (insbesondere nunmehr korrekte Abrechnungen), das ein Arzt nach der nicht vollzogenen Entziehung seiner Zulassung gezeigt hat, ist bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung nicht mehr zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt für Altfälle (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - ).

Das Bundessozialgericht weicht von seiner früheren Rechtsprechung ab und erschwert es Ärzten, sich gegen eine Zulassungsentziehung zu wehren, indem sie sich auf ihr nach der Entziehung gezeigtes Wohlverhalten berufen. Dieser Weg ist nun all den Ärzten versperrt, die künftig die Zulassung entzogen bekommen, gegen die Zulassungsentziehung Rechtsmittel geltend machen, dadurch die sofortige Vollziehung blockieren, dann weiter als Arzt arbeiten und sich dabei an die gesetzlichen Regeln halten.

Ihr Wohlverhalten kann daher künftig nur noch bei der Frage der Wiederzulassung Berücksichtigung finden. Die Wiederzulassung kann bereits während des laufenden gerichtlichen Anfechtungsverfahrens beantragt werden.

Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten findet die alte, ärztefreundliche Rechtsprechung aber noch Anwendung auf alle Verfahren, in denen bereits vor Veröffentlichung dieses Urteils eine Entscheidung des Berufungsausschusses ergangen ist und die Berücksichtigung von Wohlverhalten im Hinblick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt.

Fazit:

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Ärzte. Sie erhöht die Sorgfaltspflichten für Ärzte. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Pflicht zur korrekten Abrechnung der Vertragsärzte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de