Beinhaltet eine Abtretung einer Forderung eines Arztes gegen einen Patienten an eine Abrechnungsstelle zugleich, dass die Abrechnungsstelle die Daten an eine Bank weitergibt, so muss der Patient dem zuvor zustimmen und zugleich auch erklären, dass er damit einverstanden ist, dass die Patientendaten von der Abrechnungsstelle an die Bank weitergegeben werden. Andernfalls ist die Abtretung nichtig (OLG Braunschweig Urteil vom 13. September 2012 - 1 U 31/11 -).

Ein Zahnarzt trat seinen Forderungen gegen seine Patienten an eine Abrechnungsstelle ab. Dazu holte er schriftlich das Einverständnis seiner Patienten ein. In dem Formular hieß es:

„Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der umseitig genannte Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie der Einziehung und der ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu notwendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, Laborrechnungen, Formulare etc. an die Z-Abrechnungsgesellschaft D. Aktiengesellschaft, D. (im Folgenden ZAAG), weitergibt. Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die sich aus der Behandlung ergebende Forderung an die ZAAG und diese ggf. an das refinanzierende Institut – die D A.-Bank e. G. in D.- abtritt."

Mithin sollte die Abrechnungsstelle zugleich auch die Befugnis erhalten, ihre durch Abtretung erworbene Forderung ihrerseits an die refinanzierende Bank, die D.A.-Bank, abzutreten. Nun beinhaltet eine solche Abtretung regelmäßig auch die Weitergabe der Rechnungsdaten von der Abrechnungsstelle an die Bank, d.h. die Bank erhält somit auch Einblick in die privatesten Daten des Patienten, nämlich die abgerechneten GOZ-Ziffern und damit auch die Diagnosen.   

Dabei enthielt die Einverständniserklärung, die die Patienten des Zahnarztes unterschrieben, aber gerade nicht einen Hinweis auf eben diese Datenweitergabe an die Bank.

Dies monierte das OLG Braunschweig in seiner Entscheidung. Das Einverständnis ist also fehlerhaft. Damit ist die Einverständniserklärung in die Abtretung im Ganzen nichtig. Dies ergibt sich aus § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Paragraf 203 Absatz 1 StGB (ärztliche Schweigepflicht).
 
Eine wirksame Abtretung setzt eine bewusste und freiwillige Gestattung der Weitergabe von Patientendaten und damit grundsätzlich voraus, dass der Einwilligende die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag und eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt (…). Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung, er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet, und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein. Vorliegend fehlt aber der Hinweis, dass die Patientendaten auch an die Bank gehen und es fehlt an einer entsprechenden ausdrücklichen Schweigepflichtsentbindung des Patienten gegenüber dem Arzt bezüglich der Bank. Der Patient weiss also gar nicht, dass er seine sensiblen Daten auch an die Bank weitergibt. Im Zusammenhang der im Übrigen äußerst detaillierten Erklärungen und Informationen zu dem Umfang der Offenlegung seiner Daten gegenüber Dritten, ergibt sich für den Patienten gerade nicht, dass die sensiblen Patientendaten und Unterlagen zum Zwecke der Forderungsbeitreibung auch an die Bank weitergegeben werden können.

Hinweis:

Bei der Gestaltung von Abtretungserklärungen und den damit korrespondierenden Formularen der Einverständniserklärungen des Patienten ist Fingerspitzengefühl erforderlich. Der Patient muss genau wissen, was die Abtretung für ihn und seine Daten bedeutet. Bei fehlerhafter Abtretung fällt das gesamte Abrechnungssystem des Arztes für privatärztliche Leistungen zuersteinmal in sich zusammen, was großen Schaden mit sich bringen kann.

Wir beraten Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung der entsprechenden Formulare.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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