Eine Online-Werbung einer Dentalhandelsgesellschaft, bei der ein Link zu einem Bewertungsportal führt, wo lediglich positive Bewertungen über das Produkt der Gesellschaft gesammelt sind, nicht aber sämtliche Bewertungen, ist unzulässig (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013 – Az. I 20 U 55/12 -).

Die Gesellschaft warb auf ihrer Internetseite mit einem Werbebanner unter Hinweis auf positive Kundenbewertungen. Wer auf den Werbebanner klickte, gelangte zu der Internetseite eines Bewertungsportals. Dort waren lediglich die positiven Bewertungen über das Produkt gesammelt, teilweise nicht aber neutrale oder negative Bewertungen, die aber gleichfalls existierten. Die Wettbewerbszentrale mahnte dies ab und klagte auf Unterlassung.

Mit Erfolg. Das OLG war der Ansicht, das Unternehmen habe damit außerhalb von Fachkreisen mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben und somit gegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Das „verlinkte“ Bewertungssystem erzeuge ein verfälschtes, übertrieben positives Bild der Handelsgesellschaft. Diese wecke in dem Verbraucher die Erwartung einer neutralen und nicht geschönten Sammlung von Kundenbewertungen. Tatsächlich werde diese Erwartung aber nicht erfüllt.

Hinweis:
Wer nicht wirbt, der stirbt. Wer aber mit Heilmitteln wirbt, sollte die umfangreichen gesetzlichen Beschränkungen in diesem Bereich kennen. Es empfiehlt sich, eine geplante Werbemaßnahme vorab anwaltlich auf ihre Zulässigkeit hin prüfen zu lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Jedenfalls aber sollte man, wenn man eine entsprechende Abmahnung erhält, sogleich anwaltlichen Rat einholen, um dann zumindest ein kostenaufwändiges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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