Ein Honorararzt bedarf einer eigenen Zulassung. Andernfalls ist seine honorarärztliche Tätigkeit in einer Klinik als abhängige Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) einzustufen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11).

Das LSG stellt damit hohe Hürden für die honorarärztliche Tätigkeit auf. Grund für diese restriktive Linie ist aus Sicht des LSG, dass die selbständige Tätigkeit eines Arztes als Honorararzt in einer Klinik dem gesetzlich und gewohnheitsrechtlich fixierten Leitbild eines Arztes widerspreche. Vereinfacht gesagt lässt das LSG zwei Formen der ärztlichen Tätigkeit in einem Krankenhaus zu: Erstens als abhängig beschäftigter Arzt. Zweitens als niedergelassener Arzt in Kooperation mit der Klinik (u.a. als Honorararzt). Wird ein nicht niedergelassener Arzt (also einer ohne eigene Praxis) in einer Klinik tätig, so kann dies also nur in abhängiger Beschäftigung erfolgen. Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Das LSG hatte zwar die Revision zugelassen. Diese wurde aber nicht eingelegt. Deshalb ist das Urteil rechtskräftig und bindend.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die (freie) honorarärztliche Tätigkeit nur den niedergelassenen Ärzten möglich ist. Andere Ärzte müssen sich in der Klinik anstellen lassen, gegebenefalls als Arbeitnehmer auf Abruf. Andernfalls droht eine Nachversicherungspflicht unter anderem in der Rentenversicherung. Damit sind den Honorarärzten weitere rechtliche Hürden in den Weg gelegt worden.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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