Krankenkassen können einen Vertragsarzt nicht mehr unmittelbar wegen fehlerhafter Arzneimittelverordnungen in Regress nehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 17/12 R). Dies stellt einen fundamentalen Wechsel der Rechtsprechung dar.

Der Fall:

Eine Krankenkasse führte nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren eine Regressklage gegen einen Vertragsarzt (ehemaliger Krankenhauschefarzt) vor dem Sozialgericht. Es ging um die fehlerhafte Ausstellung von Arzneiverordnungen in Höhe von rund 478 Euro. Der Arzt war bis Ende Februar 2007 ermächtigt gewesen, auf Überweisung vertragsärztliche Behandlungen durchzuführen. Aus Sicht der Kasse fehle es in drei Fällen an einem Abrechnungs- bzw. Überweisungsschein mit der Angabe einer ärztlichen Behandlung am Tag der Ausstellung der Verordnung. In einem weiteren Fall sei sei die Verordnung überhaupt nicht von einem Arzt unterschrieben worden. In drei Fällen sei die Verordnung von einem anderen Arzt unterzeichnet worden.

Die Entscheidung:

Die Klage der Kasse blieb vor dem Sozialgericht und dem BSG ohne Erfolg.

Dazu das BSG: Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Leistungsklage kein Raum; in Konstellationen der hier vorliegenden Art ist vielmehr ein Schadensfeststellungsverfahren nach § 48 BMV-Ä vor den Prüfgremien der KV durchzuführen.

Dieser Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass der beklagte Arzt nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Für die Abgrenzung zwischen § 48 BMV-Ä und dem Schlichtungsverfahren des § 49 BMV-Ä sind diejenigen Kriterien heranzuziehen, die der Senat bei der Abgrenzung des Verfahrens gemäß § 48 BMV-Ä von der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V herausgestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung sind Regressverfahren wegen Fehler bei ärztlichen Verordnungen dann dem § 48 BMV-Ä zuzuordnen, wenn Mängel bei der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung in Frage stehen, während die inhaltliche Fehlerhaftigkeit einer Verordnung – z. B. im Falle eines umstrittenen Off-Label-Use – im Verfahren gemäß § 106 SGB V geltend zu machen ist.

Dies gilt ohne Weiteres für die Fälle, in denen die Klägerin vorträgt, es fehle an einem Abrechnungs- bzw. Überweisungsschein, der eine ärztliche Behandlung durch den Beklagten am Tag der Ausstellung der Verordnung ausweise. Das gilt gleichermaßen für den Fall, in dem die Verordnung überhaupt nicht unterschrieben war, aber auch für die drei Fälle, in denen die KK deshalb Regress verlangt, weil die Verordnung nicht vom ermächtigten Arzt persönlich, sondern von einem anderen Krankenhausarzt unterzeichnet wurde.

Praxistipp:

Ein direktes Vorgehen der Kassen gegen den Arzt ist nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nun nicht mehr möglich. Vielmehr muss die Krankenkasse nunmehr zunächst eine Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) beantragen. Nur die KV ist laut BSG zuständig für die Feststellung, ob und in welchem Umfang der Arzt regresspflichtig ist. Das Problem schiebt sich für den Arzt damit aber lediglich nach hinten. In der Sache wird von der KV nach denselben Kriterien entschieden. Der Arzt muss darauf achten, die Arzneimittelverordnungen korrekt auszufüllen und selbst zu unterzeichnen. Idealerweise soll er die Verordnung so organisieren, dass das Rezept, bevor es an den Patienten herausgegeben wird, ihm noch einmal zur Nachkontrolle vorgelegt wird. Dies ist zwar aufwändig, schützt den Arzt aber vor entsprechenden Regressen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de