Ein Arzt ist in seinem Vertrauen auf eine fehlerhafte Honorarabrechnung der KV nicht schutzwürdig. Auch wenn die KV jahrelang fehlerhaft übersah, dass der Arzt sein Gesamtpunktzahlvolumen überschritt, muss der Arzt den auf dieser Überschreitung beruhenden Regress hinnehmen (BSG, Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 17/13 R - ).

Der Fall: 

Eine Gemeinschaftspraxis stellte einen Arzt an im Wege des Job-Sharings. Der Zulassungsausschuss wies der Praxis wegen des Job-Sharings ein Gesamtpunktzahlvolumen zu. In den folgenden Abrechnungen berücksichtigte die KV allerdings diese Grenze nicht und zahlte der Praxis mehr Honorar aus, als dieser zustand. Zwischenzeitlich erhöhte die KV das Punktzahlgrenzvolumen der Praxis.
Später bemerkte die KV den Fehler bei der Berechnung des Honorars und machte im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellungen wegen Überschreitung der im Hinblick auf ein Job-Sharing vom Zulassungsausschuss festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina einen Regress gegen die Gemeinschaftspraxis geltend. Dagegen wehrte sich die Praxis - erfolglos.

Die Entscheidung:

Die Klägerin macht mit ihrer Revision u.a. geltend, dass der Rückforderung Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stünden. Die Beklagte habe das Honorar über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung der Begrenzung der Gesamtpunktzahl ausgezahlt und sogar Nachvergütungen vorgenommen.“

Das BSG sieht dies anders und erklärt, dass kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf bestand, dass die im Hinblick auf das Job-Sharing vom ZA festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumina überschritten werden durften. Allein die Erteilung von Honorarbescheiden über einen längeren Zeitraum ohne Berücksichtigung der vom ZA gesetzten Grenzen setzt noch keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand. Dass die Begrenzung der Gesamtpunktzahlvolumina nicht mehr gelten würde, konnte die Klägerin auch nicht aus der Erhöhung des Punktzahlgrenzvolumens im August 2008 folgern.

Praxistipp:

Jeder Arzt sollte seine Honorarbescheide prüfen, um eventuelle Zuvielzahlungen sogleich zu entdecken. Darauf, dass er das Geld behalten darf, kann er nur in Ausnahmefällen vertrauen. Behalten darf der Arzt dieses überzahlte Geld nur, wenn nach Erlass des Honorarbescheides ein Zeitraum von mehr als vier Jahren verstrichen ist oder die KV ihre Befugnis zur Richtigstellung in der einen oder anderen Weise verbraucht hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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