Praxisbewertung: Der Bundesgerichtshof hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, wie der immaterielle Wert einer Arztpraxis zu ermitteln ist, wenn diese aufgelöst und verwertet wird. Laut BGH ist bei der Bemessung des in einer Arztpraxis enthaltenen Goodwill (sog. immaterieller Praxiswert) die modifizierte Ertragswertmethode einzusetzen. Vom Ergebnis dieser Bewertung ist für den Arzt ein Unternehmerlohn abzuziehen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09). 

Wie wird das Vermögen einer Gemeinschaftspraxis nach deren Ende verteilt?Beenden Ärzte die Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis, so stellt sich die Frage, wie der gemeinsam erwirtschaftete Wert der Praxis verteilt wird. Es ist noch relativ einfach, den Wert z.B. der Praxiseinrichtung zu bestimmen - schwieriger ist es dagegen, den Wert der Kundenbindungen zu beziffern, sprich den immateriellen Wert. Dies ist der Wert, der in der Möglichkeit besteht, diesen Kundenstamm, der Vertrauen in die Ärzte aufgebaut hat, auch weiterhin zu behandeln und auf diese Weise Gewinne zu erwirtschaften.

Der immaterielle Wert einer Arztpraxis ist schwer meßbar, weil die Summe der Patientenbindungen nicht einfach durch Zählung ermittelt werden kann. Über die Jahre haben Fachleute dafür eine Vielzahl von Berechnungsmethoden ermittelt. Dabei stehen manche Methoden stark in der Kritik, viele gelten z.B. als zu ungenau oder zu vergangenheitsorientiert. Es ist daher nicht einfach für Ärzte zu entscheiden, nach welcher Methode ihre Praxis bewertet werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 9.2.2011, das in einem Fall einer Streitigkeit über den Zugewinnausgleich nach Scheidung eines Arztes erging, klar gestellt, wie eine Praxis bei einer Auseinandersetzung zwischen den Ärzten der Wert der Praxis bewertet werden kann, nämlich nach der modifizierten Ertragswertmethode. Damit hat der BGH diese Methode als tauglich angesehen und sozusagen "geadelt".

Bei dieser Methode wird in einem komplexen Berechnungsverfahren der künftig zu erwartende Gewinn ermittelt. Dabei wird sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon ein individueller Unternehmerlohn des Inhabers abgesetzt.

Damit unterscheidet sich die Methode deutlich z.B. von der oft verwendeten neuen Bundesärztekammermethode, bei der im wesentlichen auf die bisherigen Umsätze geschaut wird.

Der BGH sagt aber nicht, dass einzig die Ertragswertmethode angewendet werden darf. Ärzte können bei der Berechnung des Goodwills (d.h. der Wert der Patientenbindung - dies ist oft der wesentliche Wert einer Arztpraxis) also durchaus auch auf die - weit einfacher zu berechnende - neue Bundesärztekammermethode zurückgreifen.

Neben der Frage der Wettbewerbsverbote ist die der Bewertung der Praxis einer der Hauptstreitpunkte zwischen Ärzten, die ihre Gemeinschaftspraxis auflösen und getrennter Wege gehen. Diese Streitigkeiten kosten Zeit und Geld und können auch die Patienten entnerven. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine schnelle überschlägige Berechnung auf Basis der neuen Bundesärztekammermethode eine brauchbare Arbeitsgrundlage für eine Auseinandersetzung bietet, während die Berechnung nach der modifizierten Ertragswertmethode zeitaufwändig und teuer ist, da sie meist nur über einen Sachverständigen erfolgen kann.

Praxistipp:

Wer einen ausscheidenden Partner auszahlen muss, will eher eine Methode wählen, die einen niedrigen Wert ermittelt, während der Ausscheidende genau das Gegenteil will. Ärzten ist zu empfehlen, schon im Vertrag über die Gemeinschaftspraxis festzulegen, nach welcher Methode der Wert der Praxis einmal ermittelt werden soll. Dabei sollte eine Lösung gefunden werden, die einen Ausgleich der Interessen ermöglicht. Hilfreich ist es auch, ein Rechenbeispiel anzufügen.

So lassen sich zeitraubende Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Praxispartnern oder deren Erben vermeiden. Es ist zu bedenken, dass Rechtsstreitigkeiten erhebliche Ressourcen binden und vor allem den Neuaufbau einer Praxis behindern.  

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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