()9.5.2008 Die in § 6 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der Bau-Herr Zweite Verwaltungs GmbH & Co. Eschengraben OHG geregelte Nachschußpflicht ist für die Gesellschafter nicht bindend.

Denn der gesellschaftsvertragliche Passus verstößt gegen die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006, AZ.: II ZR 126/04) an eine gesellschaftsvertraglich begründete Nachschußpflicht. 

Grund dafür ist, dass die Vertragsklausel in § 6 Absatz 4 GV zu unbestimmt ist und nicht Ausmaß und Umfang der durch den Nachschuß möglichen Belastung für die Gesellschafter benennt. Auch fehlt eine betragsmäßige Begrenzung des nachzuschießenden Betrages. Die gewählte Formulierung, wonach „bei fehlender Liquidität“ Nachschüsse zu leisten seien, stellt dabei kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Nachschußrisikos dar. Die gewählte Formulierung reicht damit nicht aus, um die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter zum Nachschuß im Sinne von § 707 BGB herbeizuführen.

Fehlt mithin eine wirksame Nachschußpflicht, können sich die Gesellschafter notleidender geschlossener Immobilien-Fonds, die ihre Gesellschaftereinlage bereits vollständig geleistet haben, weiteren Nachforderungen der Gesellschaften entziehen.

Die Fonds haben zwar noch die Möglichkeit, einen Gesellschafterbeschluß über einen Nachschuß herbeizuführen. Ein solcher setzt aber zu seiner Wirksamkeit Einstimmigkeit voraus, die aber in der Regel nicht zu erreichen sein wird. Ein dem Beschluss widersprechender Gesellschafter kann dabei die Unwirksamkeit eines nicht einstimmig gefassten Beschlusses zum Nachschuß mit einer fristgebundenen Feststellungsklage gerichtlich angreifen (BGH, Urteil vom 05. März 2007, AZ.: II ZR 282/05).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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