Eine schriftliche Patienteninformation kann das ärztliche Aufklärungsgespräch allenfalls bei Routineeingriffen mit Massencharakter ersetzen. Vor einer Lasik-Operation muss der Augenarzt daher über das Risiko einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung des Sehvermögens bis hin zur Erblindung mündlich aufklären (OLG Koblenz, Urteil v. 29.10.2014 - 5 U 732/14).

weiterer Leitsatz:

Bekundet der zum Inhalt der mündlichen Aufklärung angehörte Arzt, dass er regelmäßig „die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung“ bespreche und bietet auch das Dokumentationsblatt über das Patientengespräch keinen Anhalt, dass das Risiko der erheblichen Verschlechterung des Sehvermögens erwähnt wurde, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten.

Auge beim AugenarztDer Fall:

Ein Mann litt unter Sehbeschwerden (Fehlsichtigkeit) und trug daher eine Brille. Zur Behebung der Fehlsichtigkeit begab sich der Kläger bei dem Beklagten, einem Augenarzt, in Behandlung. Mit dem Ziel einer Lasik-Operation (Laser-in-situ-Keratomuleusis - eine OP-Methode, bei der Ärzte die Hornhaut des Patienten mittels eines Laserstrahls teilweise abtragen, um wieder ein scharfes Sehen herbeizuführen). In diesem Zusammenhang sprachen die Parteien über die mit der Behandlung verbundenen Risiken. Was der Arzt dem Patienten dabei sagte, ist zwischen den Parteien umstritten.  

Nach der Behandlung kam es bei dem Kläger zu Problemen mit den Augen (Sehschwierigkeiten). Er verlangt von dem Arzt Ersatz seiner Schäden. Er macht geltend, von dem Augenarzt nicht hinreichend über die mit der Behandlung verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein. Der beklagte Arzt wies dies zurück. Er bespreche regelmäßig „die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung“ mit seinen Patienten.

Das Landgericht wies die Klage des Patienten auf Arzthaftung als unbegründet ab. Das Gericht war der Meinung, ein Aufklärungsfehler liege nicht vor.

Der Patient ging in Berufung. 

Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz führte ein schriftliches Verfahren durch und gab dem Patienten Recht. Anders als das Landgericht ging das OLG davon aus, dass der Patient nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden sei. Daher sei die Behandlung ohne Einwilligung erfolgt. Der Arzt habe daher dem Patienten die daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.

Die Aufklärung durch den Augenarzt reichte dem OLG also nicht. Dabei muss man bedenken, dass die Lasik-Operation medizinisch nicht notwendig ist. Es handelt sich um einen Wunscheingriff, der dazu dient, künftig ohne Brille oder Kontaktlinsen leben zu können. Bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen sind die Aufklärungspflichten des Arztes - die ohnehin schon hoch sind - noch einmal gesteigert: Der Arzt muss auch über seltene Risiken "schonungslos und drastisch" aufklären, so die Rechtsprechung.

Zwar hatte der Arzt eine schriftliche Patienteninformation verwendet, in der Risiken thematisiert wurden. Schriftliche Informationen ersetzen aber kein persönliches Aufklärungsgespräch. Auch wies das Infoblatt keine Hinweise auf das gravierendste Risiko hin, nämlich der erheblichen Verschlechterung des Sehvermögens. Von daher war es ohnehin wertlos.

Anmerkung:

Lasik-Ops werden seit über 16 Jahren durchgeführt. Sie sind ein einträgliches Geschäft. Die Fachwelt zeigt sich gespalten, wenn es um die Risiken und den Nutzen des Eingriffes geht. 1 von 10 Patienten ist mit dem Eingriff unzufrieden. Die Risiken sind insofern schwerwiegend, als es zu einer Erblindung kommen kann - das Risiko ist zwar gering, aber es ist gravierend. Und die OP selbst ist medizinisch nicht geboten. Sie wird also nicht benötigt, um den Patienten zu heilen. Wenn es das Ziel einer Op ist, den Patienten zu heilen, so können bestimmte Risiken, die mit diesem erhofften Erfolg einhergehen, akzeptiert werden. Bei Wunschbehandlungen (manche sprechen bei der Lasik von einer Lifestyle-OP) ist der Patient eher weniger geneigt, solche Risiken zu akzeptieren. Daher werden sie regelmäßig von der Lasik-Operateuren nicht im gebotenen Maße dem Patienten mitgeteilt. Der Privatpatient soll auch nicht unnötig verschreckt werden.

So weiss der Patient nicht, worauf er sich eigentlich einlässt. Das OLG Koblenz hat den Augenarzt folgerichtig zum Schadensersatz verurteilt. Den behandelnden Augenärzten kann nur empfohlen werden, die Patienten ausführlich aufzuklären und dies entsprechend schriftlich nzu dokumentieren. Erfahrungsgemäß sind die dabei unterstützend zu verwendenden Aufklärungsformulare bzw. Informationsbroschüren nicht ansatzweise ausreichend und bedürfen einer Überarbeitung. 

Update: 

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des OLG Koblenz am 1.8.2017 (BVerfG, Beschluss vom 1. 8. 2017 – 2 BvR 3068/14) auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Das BVerfG sah den entscheidenden Schluß des OLG (Die Aufzählung von Gesprächspunkten, die das Gespräch zwischen dem Arzt und dem Patienten enthalten habe - Operation könne zB zu Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung führen - , lasse die Möglichkeit einer erheblichen Schwächung der Sehkraft - die hier auch eintrat - unerwähnt) als rechtlich unzulässig an, weil das OLG damit das rechtliche Gehör des Arztes verletzt habe. Weiche nämlich ein Berufungsgericht von der Wertung des ersten Gerichts ab, so müsse es die dadurch benachteiligte Partei darauf hinweisen und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies tat das OLG im schriftlichen V erfahren aber nicht. Das Urteil des OLG war damit für den Arzt überraschend und daher aufzuheben.

Ob und wie das OLG danach (noch einmal) über den Rechtsstreit entschieden hat, ist derzeit nicht bekannt.  

Das Urteil des OLG vom 29.10.2014 im Volltext:

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.05.2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für die Durchführung der Lasik-Operationen beider Augen im Dezember 2007 sowie für alle Schäden, welche durch diese Operationen verursacht oder mitverursacht wurden, insbesondere für die Verschlechterung der Sehkraft, soweit die Ansprüche nicht übergegangen sind auf gesetzliche Träger der Sozialversicherung.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger litt unter Kurzsichtigkeit. Zu deren operativer Korrektur ließ er am 10.12.2007 durch den Beklagten beidseitig eine Lasik (Laser-in-situ-Keratomileusis) durchführen.

Er hatte sich dieserhalb erstmals am 14.08.2007 in dessen augenärztlicher Praxis vorgestellt und dabei anamnestische Angaben gemacht. Über den weiteren Verlauf besteht wenig Klarheit. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der anstehende Eingriff ausführlich erörtert und dabei auch angesprochen, dass das Risiko einer nicht mehr behebbaren Sehverschlechterung und im Extremfall der Erblindung bestehe. Dieses Risiko sei ebenfalls in einem Aufklärungsbogen genannt worden, den er dem Kläger ausgehändigt habe.

Das hat dieser in Abrede gestellt und seinerseits vorgetragen, ihm sei gesagt worden, man könne bei der Operation „jedenfalls 100 % rausholen“ und es sei nur mehr eine Lesebrille von Nöten.

Unter dem 12.09.2007 unterzeichnete der Kläger ein Formblatt, in dem er bestätigte, „den Aufklärungsbogen gelesen und verstanden zu haben“. Dieses Blatt gelangte dann an den Beklagten, der seinerseits - ergänzend zu einem vorgedruckten Vermerk, das mögliche Komplikationen und risikoerhöhende Besonderheiten des Eingriffs erörtert worden seien - handschriftlich anfügte: „Entzündungs-Zeichen, Relasik-Möglichkeiten, keine Garantie für Sehleistungen ohne Brille“.

Alsbald nach der Lasik kam es beim Kläger zu einer 50 %-igen Sehkraftminderung. Sie ist seinem Vortrag nach die Folge des von dem Beklagten vorgenommenen Eingriffs, für die dieser deshalb einzustehen habe, weil die gebotene Risikoaufklärung unterblieben sei. Wäre sie erfolgt, hätte er sich - jedenfalls ohne die Einholung zusätzlicher Expertisen - nicht operieren lassen.

Das Landgericht hat die auf die Feststellung der Ersatzhaftung des Beklagten gerichtete Klage nach einer Einvernahme der Parteien abgewiesen, indem es ein Aufklärungsversäumnis des Beklagten verneint hat: Es könne bereits davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mündlich über die Möglichkeit einer Sehkraftminderung informiert habe. Überdies sei die Möglichkeit unbestritten in dem Aufklärungsbogen erwähnt, dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt habe. Dessen Einwand, er hätte dem von dem Beklagten behaupteten Aufklärungsgespräch nicht konzentriert folgen können, weil seine Pupillen seinerzeit zu Untersuchungszwecken erweitert gewesen seien und es daher zu Lichtblitzen gekommen sei, fehle es an Plausibilität.

Dagegen wendet sich der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die - im Übrigen wenig glaubhaften - Bekundungen des Beklagten, aufgrund derer es eine Aufklärung bejaht habe, seien in diesem Punkt unergiebig gewesen. Dasselbe gelte für dessen Eintragungen auf dem Formblatt zur Aufklärung. Unabhängig davon habe das Landgericht seine Kritik, für eine Aufklärung nicht aufnahmefähig gewesen zu sein, zu Unrecht abgetan. Schriftliche Informationen, über deren Inhalt das Landgericht letztlich nur spekuliert habe, seien ihm nicht überlassen worden. Seine abweichende Angabe auf dem Formblatt zur Aufklärung beruhe auf einem Versehen. Außerdem könne eine schriftliche Unterrichtung das gebotene Aufklärungsgespräch nicht ersetzen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger sei aufgrund des einschlägigen Aufklärungsbogens, dessen Aushändigung hinlänglich belegt sei, und der ihm mündlich erteilten Informationen genügend über das Risiko einer irreversiblen Verschlechterung informiert gewesen. Er habe dem Aufklärungsgespräch auch uneingeschränkt folgen können. Andernfalls müsste ihm vorgeworfen werden, keine Anzeige gemacht zu haben.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Zuspruch der Klage.

1. Für das Feststellungsbegehren des Klägers ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorhanden. Die Schäden, für die der Beklagte einstehen soll, sind in ihrer Entwicklung nicht abgeschlossen. Das gilt namentlich mit Blick auf materielle Ausprägungen. Von daher braucht sich der Kläger nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen. Eine Leistungsklage hat auch nicht insoweit Vorrang, als sie partiell erhoben werden kann (BGH NJW 1994, 1552).

2. Der streitige Anspruch besteht sowohl unter vertraglichen (§ 280 Abs. 1 BGB) als auch unter deliktischen (§ 823 Abs. 1 BGB) Gesichtspunkten. Der Beklagte hat durch die Lasik unter Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers einen körperlichen Eingriff vorgenommen, der nicht von der erforderlichen Patienteneinwilligung getragen wurde. Allerdings ist die Operation mit der Zustimmung des Klägers erfolgt. Aber es ist nicht zu erkennen, dass diese Zustimmung auf der Grundlage einer genügenden Aufklärung erteilt worden wäre. Damit war sie rechtlich unverbindlich.

Das ergibt sich in Würdigung der erstinstanzlichen Bekundungen der Parteien. Dabei besteht keine Veranlassung, deren Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anders als das Landgericht zu beurteilen. Insofern ist eine Wiederholung der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erforderlich (BGH NJW 1998, 384).

a) Die am 10.12.2007 durchgeführte Lasik war von vornherein mit dem Risiko behaftet, dass sie eine bleibende Verschlechterung des Visus bis hin zu einem Sehverlust nach sich ziehen konnte. Diese Gefahr ist dem einschlägigen Aufklärungsbogen, den der Beklagte in zwei Versionen (Stand Oktober 2005 und Stand November 2008) vorgelegt hat, ausdrücklich erwähnt und von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Da der insoweit drohende Schaden fundamental war, musste, auch wenn er sich nur selten realisierte, darüber aufgeklärt werden.

Dazu reichte ein schriftlicher Hinweis nicht hin. Es ist anerkannt, dass die Risiken eines medizinischen Eingriffs in einem Gespräch mit dem Patienten erörtert werden müssen (BGH VersR 1985, 361; BGH NJW 2003, 2012; BGH NJW 2005, 2707). Etwas anderes gilt allenfalls für Routinemaßnahmen mit Massencharakter, wie sie etwa Impfungen darstellen (BGH NJW 2000, 1784). Von einer solchen Maßnahme kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im Hinblick darauf ist eine Klärung des Parteistreits darüber, ob dem Kläger ein Aufklärungsbogen ausgehändigt wurde, in dem die Möglichkeit eines irreversiblen Visusschadens erwähnt war, entbehrlich. Denn allein auf dieser Grundlage ließ sich eine Patienteneinwilligung nicht herbeiführen.

b) Eine mündliche Unterrichtung, auf die es entscheidend ankommt, hat der Kläger geleugnet und im Gegenteil geäußert, dass der Beklagte die Dinge lediglich positiv dargestellt habe. Demgegenüber hat dieser freilich im Rahmen einer Vernehmung mitgeteilt, Risiken zur Sprache gebracht zu haben. Das beruhte zwar nicht auf einer konkreten Erinnerung, konnte aber an einer allgemeinen Praxis anknüpfen, die eine erhebliche indizielle Bedeutung hat (vgl. BGH NJW 1994, 3009; BGH VersR 2014, 588). Indessen geht die Aussage des Beklagten dabei lediglich dahin, dass er regelmäßig „die am häufigsten vorkommenden Komplikationen wie Entzündungen, Über- oder Unterkorrektur und Narbenbildung“ bespreche.

Das erlaubt keinen - zumal verlässlichen - Schluss auf einen Hinweis auf die Gefahr einer gravierenden und unumkehrbaren Beeinträchtigung der Sehstärke. Die Einschätzung des Landgerichts, der Beklagte sei im Hinblick auf den - a priori geringen - Informationsstand des Klägers sorgfältig verfahren, mag zwar zutreffen. Aber damit steht noch nicht fest, dass er das Risiko verdeutlichte, es könne zu wesentlichen und anhaltenden Einbußen im Visus kommen.

Zweifel daran sind auch deshalb angebracht, weil davon in dem Dokumentationsblatt über die Aufklärung keine Rede ist. Die - durchaus detaillierte - Aufzählung von Gesprächspunkten, die es enthält, lässt die Möglichkeit einer erheblichen Schwächung der Sehkraft unerwähnt.

c) Nach alledem ist der dem Beklagten obliegende Beweis einer hinreichenden Aufklärung des Klägers und damit einer wirksamen Patienteneinwilligung in die Lasik nicht geführt. Eine hypothetische Einwilligung ist nicht zu ersehen. Das nicht näher substantiierte und überdies bestrittene Vorbringen des Beklagten, der Eingriff sei medizinisch indiziert gewesen, ist insoweit unbehelflich. Im Übrigen hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich bei einer genügenden Aufklärung der Lasik nicht in gleicher Weise unterzogen hätte.

3. Mithin ist gemäß dem Antrag des Klägers zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.

Rechtsmittelstreitwert: 10.000 EUR

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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