Aus der unterbliebenen Aufklärung über die Materialwahl des Inlays einer Hüftgelenkpfanne (hier: Keramik) ergibt sich keine Haftung des Arztes, wenn das (eingetretene) Risiko einer Fraktur des Gelenkkopfs bei der alternativ in Betracht kommenden Kunststoffauskleidung nicht geringer gewesen wäre (OLG Koblenz, Beschluss v. 26.02.2013 - 5 U 1474/12).

Beweispflichtig dafür, dass eine implantierte Prothese von ihrem Material oder ihrer Zusammenfügung her mit einem Fehler i.S.v. § 3 ProdHaftG behaftet war, ist der Patient.

Das Erfordernis eines Revisonseingriffs drei Jahre nach Implantierung einer Hüftgelenksprothese ist für sich allein noch kein Indiz für einen Behandlungsfehler.

Die Entsorgung der bei dem Revisionseingriff ausgetauschten Erstprothese durch die Klinik stellt keine Beweisvereitelung dar. Entsorgt die Behandlungsseite eine aus dem Körper entfernte Prothese, ergibt sich daraus kein Beweisvorteil für den Patienten, wenn eine Beeinträchtigung seiner Beweischancen auszuschließen ist.

Nachdem der BGH die Revision nicht zuließ, ist das Urteil rechtskräftig.

Anmerkung:

Über Risiken verschiedener Behandlungsmethoden muss nur aufgeklärt werden, wenn eine Behandlungsmethode gegenüber der anderen Vorteile zeigt (bspw. geringere Risiken, schnellere Heilung). Vorliegend stellte der Gutachter fest, dass die verwendete Methode (Einsatz einer keramischen Gelenkkopffanne) nicht mehr Risiken eines Bruchs des Gelenkkopfes barg als eine andere Methode (Verwendung eines Implantates mit Kunststoffoberfläche). Daher schied ein Aufklärungsfehler aus. Behandlungsfehler konnte der Patient nicht beweisen. 

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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