Eine Satzungsbestimmung, wonach ermächtigte Krankenhausärzte zu 0,25 eines Versorgungsauftrages am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 95 Abs. 3 und 4 SGB V, welche den ermächtigten Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (SG Marburg, Urteil vom 25.2.2015 - S 11 KA 11/15).

Update:

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung am 12.12.2018 aufgehoben (B 6 KA 50/17 R) und bestimmt, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen müssen. Denn ein ermächtigter Arzt sei nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern lediglich für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Der Fall:

Der Kläger ist leitender Oberarzt der Klinik für Urologie am Klinikum A-Stadt. Seit mehreren Jahren ist er als angestellter Krankenhausarzt tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.

Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss am 25.05.2013 eine neue Bereitschaftsdienstordnung (BDO) als Grundlage für die Reform des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Hessen. Die neue Bereitschaftsdienstordnung enthält im Gegensatz zu der bisherigen Notdienstregelung eine Teilnahmepflicht aller ermächtigten Krankenhausärzte. § 3 Absatz 1 der am 01.10.2013 in Kraft getretenen BDO lautet:

„Am ÄBD nehmen grundsätzlich, im Umfang ihres Versorgungsauftrages, alle Arztsitze in einer ÄBD- Gemeinschaft sowie alle ermächtigten Krankenhausärzte teil. Die Inhaber der Arztsitze nehmen mit der Anzahl ihrer Arztsitze teil. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nehmen mit der Anzahl der jeweiligen Vertragsarztsitze am ÄBD teil, die Verantwortung für die Teilnahme liegt beim ärztlichen Leiter des MVZ. Ermächtigte Krankenhausärzte nehmen im Umfang von 0,25 eines Versorgungsauftrags am ÄBD teil".

Gegen einen ihn zum Bereitschaftsdienst einteilenden Bescheid hat der Kläger unter dem 08.08.2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Regelung des § 3 der BDO unwirksam sei, soweit ermächtigte Krankenhausärzte verpflichtet werden würden, am ÄBD teilzunehmen. Insoweit habe das BSG zuletzt mit Urteil vom 11.12.2013 (B 6 KA 39/12 R) entschieden, dass die Pflicht zur Teilnahme am ÄBD aus dem Zulassungsstatus des niedergelassenen Arztes folge. Insoweit habe das BSG klargestellt, dass der Gesetzgeber die Teilnahme am Bereitschaftsdienst als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet habe. Zwischen Zulassung und Ermächtigung gebe es aber gravierende Unterschiede, da die Ermächtigung einen besonderen Versorgungsbedarf voraussetze. Die Arbeitskraft der Krankenhausärzte diene darüber hinaus auch in erster Linie der stationären Behandlung, so dass die Heranziehung rechtswidrig sei.

Die Entscheidung:

Das SG Marburg wies die Klage des Arztes ab.

Nach § 3 Absatz 1 BDO ist der Kläger als ermächtigter Krankenhausarzt verpflichtet, am ÄBD teilzunehmen. Diese Regelung ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BDO durch die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ist § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB V.

Danach umfasst die der Kassenärztlichen Vereinigung obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, den so genannten Bereitschaftsdienst [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R].

Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend („rund um die Uhr“) für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 39/12 R].

Dabei gebietet es der Grundsatz der gleichmäßigen Belastung bei der Heranziehung zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, dass – abgesehen von den geregelten Ausnahmetatbeständen - möglichst alle vertragsärztlich tätigen Ärzte Berücksichtigung finden.

Zwar handelt es sich bei der Ermächtigung um eine besondere und begrenzte Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, allerdings wird dieser Besonderheit dadurch Rechnung getragen, dass die Teilnahme am ÄBD mit einem geringeren Umfang erfolgt.

Das Vertragsarztrecht kennt mit der Zulassung und der Ermächtigung zwei Formen der Teilnahme an der Versorgung (§ 95 Abs. 1 S. 1). Die Zulassung ist die Regelteilnahmeform. Sie löst die Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen aus und berechtigt und verpflichtet die zugelassenen Ärzte zur umfassenden Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3).

Ermächtigungen werden demgegenüber nur in besonderen Versorgungssituationen erteilt und haben zur Folge, dass die ermächtigten Ärzte nach § 77 Abs. 3 SGB V ebenfalls Mitglied in der KÄV werden und nach § 95 Abs. 4 SGB V dieselben Rechte und Pflichten haben, wie die niedergelassenen Ärzte.

Das BSG hat insoweit bereits mit Urteil vom 28.01.2009 [Az.: B 6 KA 61/07 R] entschieden, dass nach § 95 Abs. 3 und 4 SGB V grundsätzlich auch derjenige, der ermächtigt ist, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist, die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst aber in gewissen Grenzen durch die BDO eingegrenzt werden kann.

Der Beklagten kommt bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu [vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 – B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 11.05.2011 – B 6 KA 23/10 R].

Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums und der immer zu berücksichtigenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten, kann der einzelne Arzt durch die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Ärzte oder Arztgruppen willkürlich benachteiligt werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 – B 6 KA 43/05 R].

Dies ist hier nicht der Fall.

Als ermächtigter Krankenhausarzt ist der Kläger berechtigt, neben seiner eigentlichen Tätigkeit (als Krankenhausarzt) kassenärztliche Leistungen zu erbringen und diese direkt mit der KÄV abzurechnen. In diesem Umfang wird er daher wie ein Vertragsarzt tätig und hat damit auch die entsprechenden Rechte und Pflichten aus § 95 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGB V.

Insoweit ist die Beklagte wegen des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der gleichmäßigen Heranziehung zu den Belastungen des Bereitschaftsdienstes auch nicht verpflichtet, ermächtigte Krankenhausärzte grundsätzlich vom Bereitschaftsdienst freizustellen.

Denn der Bereitschaftsdienst muss so organisiert werden, dass durch ihn alle dafür in Betracht kommenden Ärzte möglichst gleichmäßig belastet werden. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen ist zu vermeiden. Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten – vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände – herangezogen werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94].

Aus der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit individueller Besonderheiten folgt aber nicht, dass der Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung keinerlei Bedeutung besäße. Vielmehr heißt es in der Rechtsprechung des BSG bezeichnenderweise, dass der einzelne Arzt den Bereitschaftsdienst gleichwertig mittragen muss, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

Dem eingeschränkten Umfang der Ermächtigung trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Kläger nicht in vollem Umfang an dem ÄBD teilnimmt, sondern nur anteilig mit 0,25 eines Versorgungsauftrages. Dies ist nicht zu beanstanden.

Anmerkung:

Jeder niedergelassene Arzt hat in Deutschland die Pflicht, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen.

Es gibt allerdings Strategien, wie der Bereitschaftsdienst angenehmer gestaltet bzw. zeitlich koordiniert werden kann.

Der ermächtigte Arzt ist davon aber nicht betroffen, wie das BSG nun entschieden hat. 

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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