Das Arztbewertungsportal jameda.de ist für Ärzte Fluch und Segen zugleich. Segen (und eine gute Werbung), wenn er dort gut bewertet wurde. Fluch, wenn er dort schlecht bewertet wurde. In zwei Entscheidungen haben die Gerichte zu den Fragen der Offenlegung des Bewertenden und der Kenntlichmachung von Werbeanzeigen Stellung genommen.

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Wo verläuft die Grenze zwischen Werbung und Bewertung?

Keine Offenlegung der Anonymität in Ärzte-Bewertungsportal jameda.de bei reiner Meinungsäußerung OLG Köln, Urteil v. 16.12.2014 - 15 U 141/14

Ein Arzt wurde auf jameda.de wie folgt von einem anonym bleibenden Nutzer bewertet: "Ich kann Dr. I nicht empfehlen" und der Bemerkung "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe" in dem folgenden Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" die Gesamtnote 4,8 genannt wurde, die sich aus den zu den vorbezeichneten 5 Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" ermittelte.

Nachdem das LG Köln jameda.de noch zur Löschung der Eintragung verurteilt hatte, weil jameda nicht durch Offenlegung der Patientenidentität konkret belegt habe, dass der Nutzer tatsächlich von dem klagenden Arzt behandelt wurde, wies das OLG nun die Klage des Arztes Offenlegung des Nutzers ab.

Der klagende Arzt müsse beweisen, dass er in seinen Rechten verletzt wurde. Der Provider müss in diesem Zusammenhang darlegen, dass und ggf. auf welche Weise er mit dem Blogger in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung seiner angegriffenen Äußerung in der Sache vorgebracht hat. Bezweifelt der Arzt, dass er den Patienten tatsächlich behandelt hat, so habe der Provider diesen Verdacht also zu prüfen. Dies habe jameda vorliegend getan.

Einem Provider dürften im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast aus datenschutzrechtlichen Gründen aber keine (weiteren) Maßnahmen auferlegt werden, welche den berechtigten Anonymitätsschutz des Autors einer Bewertung aushebeln würden. Entsprechend habe es ein Arzt hinzunehmen, dass ihm keine Details vom Provider mitgeteilt werden und er folglich auch nicht in die Lage versetzt wird, eine weitere Stellungnahme abgeben zu können.

Die Revision ist beim BGH anhängig (AZ: VI ZR 34/15).

Praxishinweis:

Der BGH hat sich in dieser Frage bereits positioniert, weshalb der Revision geringe Erfolgsaussichten beizumessen sind: Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Ausnahmen gelten, wenn der Nutzer z.B. durch eine schmähende Bewertung gegen Strafvorschriften verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. 7. 2014 - VI ZR 345/13).

 

Ärztesuchportal: Kostenpflichtige Platzierung bei jameda.de an erster Stelle ist Werbung, die auch als solche zu kennzeichnen ist (LG München, Urteil v. 18.02.2015 - 37 O 19570/14)

Ärzte haben die Möglichkeit, gegen ein monatliches Entgelt als sog. Premium-Partner bei der Ärztesuche an erster Stelle der Trefferlliste genannt zu werden. Der Eintrag ist nicht ausdrücklich als „Anzeige“ gekennzeichnet. Der Eintrag ist hellgrün hinterlegt und weist auch keine Bewertung (Benotung) auf. Die weiteren Suchergebnisse sind weiss hinterlegt und weisen Bewertungen auf. Fährt man mit dem Mauszeiger auf das Feld des ersten Treffers, so wird dessen Hintergrund weiss. Rechts auf der Trefferfläche des ersten Treffers befindet sich der Hinweis „Premium-Partner“ auf einer kleinen grauen Schaltfläche, die hochkant abgebildet ist. Berührt man den Hinweis mit dem Mauszeiger, so wird folgende Erklärung angezeigt:
„Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen (...)"

Dies monierte das LG München als irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung). Anders wäre dies nur, wenn die auf diese Weise platzierten Ärzte deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn es ein unauffälliges Textfeld zum Thema „Premium-Partner“ gibt, das zudem nur beim Hinüberfahren mit Mouse sichtbar wird. Auch wechsele das grüne Feld zu weiss, wenn man es mit dem Mauszeiger überfahre. Der Hinweis auf „Premium-Partner“ nehme nicht am Blickfang, d.h. dem ersten Eindruck des Verbrauchers, teil. Der Text, der beim Überfahren mit dem Mauszeiger erscheine, sei bereits deswegen unzureichend, weil die Einblendung vom Zufall abhänge.

Anders als bei reinen Suchmaschinen komme hier der Platzierung einer Anzeige entscheidende Bedeutung zu. Der Verbraucher gehe nämlich bei sog. Bewertungs- und Empfehlungsportalen davon aus, dass an erster Stelle immer der Arzt genannt werde, der die höchsten Bewertungen gesammelt habe.
Die Anzeige sei als solche nicht ausreichend klar erkennbar. Sie stehe an erster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste und sei somit Bestandteil hiervon. Eine räumliche Trennung von den übrigen Treffern gebe es nicht. Die gekauften "Premium"-Anzeigen seien weitestgehend in denselben Farben und in dem gleichen Layout gehalten wie die normalen Suchergebnisse.

Die Berufung ist beim OLG München anhängig (AZ: 29 U 1445/15).

Praxishinweis:

Eine Bewertung muss von einer Werbung klar abgrenzbar sein, so dass der Verbraucher „auf den ersten Blick“ erkennt, um was es sich handelt. Der Suchmaschinenmarktführer Google macht vor, wie dies geht: Gekaufte Platzierungen sind dort farblich hervorgehoben als „Ad“ sprich „Advertisment“ = Anzeige gekennzeichnet. An diesem Maßstäben muss sich auch jameda messen lassen. Es ist davon auszugehen, dass das OLG München sich ebenfalls an dem (fehlenden) Hinweis „Anzeige“ festhalten wird. Dies schon deshalb, weil die Gerichte - stellte man nicht auf die ausdrückliche Kennzeichnung als Anzeige ab - sich in schwierigen Interpretationen der grafischen Aufmachung etc. verfangen müssten.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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