Eine Werbung ist irreführend, wenn aus der angegebenen Fundstelle nicht hinreichend deutlich wird, dass die Werbeangabe lediglich auf eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung gestützt ist, dies aber in der Werbung nicht hinreichend kenntlich gemacht wird (OLG Hamburg, Urteil v. 29.01.2015 - 3 U 81/14).

Die Art der angegebenen Untersuchung ergibt sich für die angesprochenen Fachkreise (Apotheker) nicht bereits aus dem Umstand, dass in der Fußnote die Angabe „AWB“ verwendet wird. Dass diese Angabe vom angesprochenen Fachverkehr, Apothekern und Apothekenpersonal als ein Hinweis auf die verwendete Untersuchungsmethode, nämlich die Abkürzung des Begriffs „Anwendungsbeobachtung“ verstanden wird, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Der Fall

Die Parteien sind Hersteller von Arzneimitteln und Wettbewerber. Unter anderem beanstandete die Antragstellerin die Angabe "Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des Nagelsets*". Der Sternchenhinweis (*) ist im unteren Seitenbereich der Anzeige wie folgt aufgelöst worden: “Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 - 36“ (Anlage AS 6). Bei der genannten Untersuchung handelt es sich um eine Anwendungsbeobachtung, welche in Apotheken durchgeführt worden ist (Anlagen AS 9 und AS 16). Die streitgegenständliche Werbeanzeige ist in der "Deutschen Apotheker Zeitung" vom 16. Mai 2013 erschienen.

Die Entscheidung

Der Unterlassungsantrag zu I. 6) ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 HWG begründet.

Die werbliche Angabe ist irreführend.

Bei Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der angesprochene Fachverkehr die Angabe "Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des Nagelsets*", auf die Behandlung mit dem C...set bezieht, denn auf dieses ...set wird ausdrücklich Bezug genommen. Unstreitig ist weiter, dass der angesprochene Verkehr die dazu im unteren Seitenbereich erfolgende Auflösung des Sternchenhinweises “*Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 - 36“ wahrnimmt.

Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs (Apotheker und Apothekenpersonal) davon ausgehen, dass die streitgegenständliche Angabe zur Wirksamkeit des Nagelsets auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere durch eine klinische Studie getroffen worden ist. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Fundstelle “*Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 - 36“, nicht hinreichend deutlich, dass die Werbeangabe lediglich auf eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung gestützt ist.

Die Art der angegebenen Untersuchung ergibt sich für die angesprochenen Fachkreise nicht bereits aus dem Umstand, dass in der Fußnote die Angabe "AWB" verwendet wird. Dass diese Angabe vom angesprochenen Fachverkehr, Apothekern und Apothekenpersonal als ein Hinweis auf die verwendete Untersuchungsmethode, nämlich die Abkürzung des Begriffs "Anwendungsbeobachtung" verstanden wird, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Aus den von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Unterlagen Anlagen AG 1 bis AG 10 ergibt sich dies nicht. Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, wird dort stets zunächst der Begriff "Anwendungsbeobachtung" verwendet und nachfolgend durch die in Klammern gesetzten Buchstaben "AWB" die Abkürzung dieses Begriffs definiert. Eine isolierte Verwendung der Abkürzung, die möglicherweise einen Hinweis darauf geben könnte, dass der Fachverkehr von einer unmittelbaren Verständlichkeit auch ohne vorherige Definition ausginge, die keiner weiteren Erläuterung bedürfte, ist nicht vorgelegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der angesprochene Fachverkehr an der fraglichen Stelle der Quellenangabe, nämlich vor der namentlichen Nennung der Verfasser, überhaupt einen Hinweis auf die verwendete Erhebungsmethode erwartet und erkennt.

Auch aus dem Titel der Veröffentlichung, "Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen", ergibt sich – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es sich (nur) um eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung handeln kann. Weder der genannte Wirkstoff, Bifonazol, noch der Umstand der "Selbstmedikation bei Nagelmykosen" weisen darauf hin. Vielmehr könnten die damit verbundenen Fragestellungen auch im Rahmen einer klinischen Studie oder zumindest im Rahmen einer arztbasierten Anwendungsbeobachtung untersucht werden. Die erforderliche Klarstellung ergibt sich zudem nicht aus dem Umstand, dass der streitgegenständlichen Werbeangabe entnommen werden kann, dass die Anwender nach ihrer Bewertung befragt worden sind, oder aus dem Umstand, dass es sich bei den beworbenen Produkten um OTC-Arzneimittel handelt.

Mithin ist die streitgegenständliche Angabe zur Wirksamkeit des C...sets bereits deshalb irreführend, weil die Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs zu der falschen Annahme kommen können, dass es sich bei der zum Beleg der Wirksamkeit angeführten Untersuchung um wissenschaftlich hinreichend abgesicherte Erkenntnisse, insbesondere durch eine klinische Studie handele.

Auf die Frage, ob die in Bezug genommene Studie von H.-J. Tietz und N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30-36 (Anlage AS 9) gravierende methodische Mängel hat, kommt es danach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

Praxishinweis:

Der Nachweis einer werbewirksamen Wirksamkeit eines Heilmittels lässt sich nur durch wissenschaftliche Studien führen. Diese müssen aussagekräftig sein. Es muss sich um kontrollierte, randomisierte Doppelblindstudien (mit Kontrollgruppe) an einer hinreichend großen Gruppe von Studienteilnehmern sein, deren Ergebnis statistisch signifikant ist. Die Studie darf nicht an methodischen Schwächen leiden. Der richtige Aufbau einer Studie ist eine Wissenschaft für sich. Häufig werden Studien von der Rechtsprechung insofern als mangelhaft und damit die Werbung mit ihnen als irreführend zurückgewiesen (instruktiv dazu: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.6.2006 - 6 U 4/06, BeckRS 2006 12925). 

Wird dagegen lediglich mit den Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung geworben, so ist dies nicht verboten. Der Werbende muss dann aber klar stellen, dass es sich lediglich um eine Anwendungsbeobachtung handelt.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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