Grundsätzlich müssten beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Es gibt aber verschiedene Ausnahmefälle, in denen die Einwilligung eines Elternteils ausreicht (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2015 - 26 U 1/15).

Die Grundregel lautet, dass beide Eltern einwilligen müssen.

Es gibt aber drei Ausnahmen:

Ausnahme 1: Routinefälle

In Routinefällen dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe. Dies hat auch der BGH bisher so entscheiden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 in NJW 2010, 2430).

Ausnahme 2: schwerere Fälle

Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände - davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten.

Ausnahme 3: gravierende Fälle

Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

In dem Fall, der dem OLG Hamm zur Entscheidung vorlag, ging es um eine Biopsie. Diese war laut Gericht als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die Kategorie des Ausnahmefalls 2 einzuordnen. Daher war es aus Sicht des OLG Hamm ausreichend, dass sich der das Aufklärungsgespräch führende Arzt bei der Mutter des Kindes nach der Einwilligung des Vaters erkundigt hat und sich diese durch die Unterschrift der Mutter auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthält, bestätigen lassen hat.

Praxishinweis:

Bei der Behandlung von Kindern sollte der Arzt Aufklärungsbögen verwenden, die dem 3-Stufen-Modell entsprechen und worin z.B. der anwesende Elternteil erklärt, dass der abwesende Teil einverstanden ist mit der Behandlung.

Die Mutter hat Revision zum BGH einlegen lassen (VI ZR 622/15).

Der BGH hat sich zu diesem Fragenkreis aber bereits deutlich positioniert (BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 in NJW 2010, 2430):

"Jedoch wird man jedenfalls in Routinefällen davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. In anderen Fällen, in denen es um ärztliche Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken geht, wird sich der Arzt darüber hinaus vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Geht es um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 45, 47 ff.)."

Da das Urteil des OLG Hamm - soweit aus der hier vorliegenden Pressemitteilung erkennbar - dem 3-Stufen-System des BGH folgt, ist damit zu rechnen, dass die Revision scheitert.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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