(4.6.2008) Das Oberlandesgerichts Hamm verurteilte eine Unfallversicherung, dem Kläger, der beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8.500,-- Euro zu zahlen (Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2007 – 20 U 05/07).

Der spätere Kläger spielte mit seinem Sohn und anderen Vätern Fußball auf einem einfachen Bolzplatz. Dabei knickte er im Kampf um den Ball um. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Der Kläger verlangt er von seiner Unfallversicherung Zahlung einer Invaliditätsentschädigung.

Das erstinstanzliche Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei. 

Der Kläger legte Berufung ein. 

Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. 

Er könne die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen "Unfall", also durch  ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt hat. Ein solches Unfallereignis liegt schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist.

Hierfür spräche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. "Bolzplatz" stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z. B. Alkoholeinfluß), war die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig.

Ebenso könne sich die Versicherung nicht erfolgreich auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach "Vorschäden" eine bei ihm gegebene Adipositas (Fettleibigkeit) nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handele.

Praxisanmerkung:

Unfallversicherungen sind in den seltensten fällen dazu bereit, für einen angemeldeten Unfall sogleich Versicherungsleistungen zu bezahlen. Die Liste der möglichen Einwendungen der Unfallversicherung sind lang: es liege kein Unfall vor, der Versicherte habe seine vorvertraglichen Anzeige- und Mitteilungspflichten verletzt, der Schaden habe schon vor dem Unfall bestanden, der Versicherte habe die Anzeigepflichten verletzt, der Unfall sei nicht fristgemäß ärztlich festgestellt worden und so weiter. Für den Versicherten beginnt mit der Anzeige des Unfalls ein aufwändiges Procedere. Es kann nur jedem Versicherten geraten werden, vor der Unfallanzeige die eigenen Versicherungsbedingungen noch einmal eingehend zu studieren. Dort sind verschiedene Pflichten des Versicherten festgelegt. Insbesondere sollte der Versicherte den Unfall schnell anzeigen und auch möglichst zeitnah ärztlich untersuchen lassen. Zum achten ist auch, dass der Versicherte verpflichtet ist, den ärztlichen Bericht über die Folgen des Unfalls zeitnah dem Versicherer vorzulegen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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