Ohne konkrete Anhaltspunkte ist ein Kassenarzt nicht verpflichtet, den versicherten Patienten bei einer Arzneimittelverordnung zu fragen, ob dieser sich gegenwärtig in stationärer Krankenhausbehandlung befindet (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 - L 5 KA 41/14).

Abstracts:

Ein Kassenarzt darf einem Patienten, der stationär behandelt wird, keine Medikamente verordnen. Der Patient hat sich diese Medikamente dann von der Klinik verordnen zu lassen. Verordnet der Kassenarzt ein Medikament, obgleich er von der stationären Behandlung Kenntnis hat, so haftet er nach § 48 BMV-Ä für den so entstandenen Schaden.
Der Kassenarzt ist aber nicht verpflichtet, von sich aus den Patienten zu fragen, ob sich dieser in stationärer Behandlung befindet. Ist der Patient ein Dauerpatient des Kassenarztes, so darf der Kassenarzt gemäß § 15 Abs. 2 BMV-Ä eine Verordnung für den Patienten ausstellen (hier: Blutdrucksenker), auch ohne sich persönlich von dessen Krankheitszustand zu überzeugen.

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Der Fall:

Der niedergelassene Hausarzt hatte einer Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse zwei blutdrucksenkende Arzneimittel verordnet. Die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Krankenkasse beantragte deshalb bei den zuständigen Prüfgremien, gegen den Hausarzt einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 324,66 Euro festzustellen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln während einer Krankenhausbehandlung sei grundsätzlich das Krankenhaus zuständig. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Krankenhausvergütung. Die Prüfgremien weigerten sich, den Hausarzt zum Schadenersatz gegenüber der Krankenkasse zu verpflichten.

Die Entscheidung:

Die hiergegen gerichtete Klage der Krankenkasse hatte vor dem LSG Mainz keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Hausarzt nicht zur Zahlung von Schadensersatz an die Krankenkasse verpflichtet. Ein Schadensersatzanspruch komme nur in Betracht, wenn der Arzt schuldhaft handele. Dem Hausarzt sei hier kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Ohne solche Anhaltspunkte sei der Arzt aber nicht verpflichtet, die Versicherte bei jeder Arzneimittelverordnung zu fragen, ob sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung befinde und die verordneten Medikamente während der Krankenhausbehandlung eingenommen werden sollen. Es könne dahinstehen, ob der Arzt die Versicherte bei der Verordnung persönlich untersucht habe. Denn auch ohne persönliche Untersuchung sei eine Arzneimittelverordnung zulässig, wenn dem Arzt der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 8/2016 v. 22.03.2016

Anmerkung:

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Nachfragepflicht ohne bestimmten Anlass gibt es nicht (vgl. Clemens in jurisPK SGB V, § 106 Rn 103). Soweit das SG Stuttgart in seinem Urteil vom 14.3.2012 (S 20 KA 5198/10) eine andere Auffassung vertreten hat, folgt das LSG RlPf. dem nicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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