Das OLG Celle wies eine Berufung in einer Arzthaftungsklage mit Beschluss nach § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück, weil sich wesentlicher Vortrag der Klägerin nicht in ihrem ärztlichen Privatgutachten wiederfinde. Das wies der BGH als Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück und hob den Beschluss des OLG auf. Denn der Patient muss seine medizinischen Behauptungen nicht vorab per Privatgutachten belegen (BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - VI ZR 67/15).

Die Klägerin wirft den Ärzten das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme als Behandlungsfehler vor. Sie macht u.a. geltend, die Beklagten hätten die Herzkatheteruntersuchung ihres verstorbenen Ehemannes wesentlich früher veranlassen müssen. Die Beklagte zu 1 habe den Ehemann der Klägerin am 4. April 2008 nicht aus dem Krankenhaus entlassen dürfen, sondern diesen stationär in das A. Krankenhaus überweisen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Dazu der BGH:

Die Klägerin beanstandet diese Zurückweisung zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung und in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, wonach bei ihrem Ehemann bereits in der Zeit vom 27. bis 29. Dezember 2007 eine massiv gestaute Halsvene vorgelegen habe, die als Indiz für eine höhergradige Klappeninsuffizienz zu sehen sei, für nicht berücksichtigungsfähig gehalten (und damit nicht bei der Entscheidung berücksichtigt) hat, weil die von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahmen ihres Privatsachverständigen keine diese Behauptung stützenden Aussagen enthielten. Abgesehen davon, dass eine Partei ihre - wie im Streitfall - ausreichend konkret vorgetragenen und unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellten Behauptungen nicht vorab durch Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens belegen muss, hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 vorgelegte und auf S. 4 ihres Schriftsatzes ausdrücklich in Bezug genommene Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 29. November 2014 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen.

Darin hatte der Privatsachverständige ausgeführt: "Bei der beobachteten "massiv gestauten Halsvene" als Indiz "für eine höhergradige Klappeninsuffizienz" handelt es sich nicht um eine Behauptung meinerseits. Vielmehr ist dieser Befund im Arztbrief des KH B. [Beklagte zu 1] vom 13. Februar 2008 über den stationären Behandlungszeitraum vom 27. Dezember 2007 bis 29. Dezember 2007 in der Epikrise dokumentiert. Da die Akten ja Gegenstand des Verfahrens sind und dem Gericht bekannt, kann ich in dem Fehlen früherer Stellungnahmen diesbezüglich meinerseits keine Argumentation gegen den Befund und seine Wertung erkennen".

Diesen Ausführungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Privatsachverständige einer massiv gestauten Halsvene Indizwirkung für eine höhergradige Klappeninsuffizienz beimisst.

Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und bei der dementsprechend gebotenen Ergänzung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des gesamten Falles zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Anmerkung:

Im Arzthaftungsprozess ist es ausreichend, wenn der Patient einen Fehler in groben Zügen vorträgt und als Beweis ein (vom Gericht einzuholendes) Sachverständigengutachten anbietet. Zwar ist es immer hilfreich, möglichst präzise zum Fehler vorzutragen oder auch Gutachten vorzulegen (z.B. Privatgutachten oder MDK-Gutachten) bzw. darauf Bezug zu nehmen. Denn dies erleichtert dem gericht bzw. dem gerichtlich bestellten Gutachter die Arbeit. Erforderlich ist all dies aber nicht, denn von dem Patient können tiefere medizinische Kenntnisse bzw. präziser Vortrag zur medizinischen Behandlung nicht erwartet werden.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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