Der Hinweis „Nur in der Apotheke erhältlich“ auf den Umverpackungen eines frei verkäuflichen Tees ist unzulässig, weil er weder mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang steht noch für die gesundheitliche Aufklärung wichtig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 13 A 2552/13).

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Eine Herstellerin von Arzneitee und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) streiten sich u.a. über die Zulässigkeit der Bezeichnung „Nur in der Apotheke erhältlich“ auf der Umverpackung von Teebeuteln (sog. Sachets). Der Tee ist frei verkäuflich, wird aber nur in Apotheken vertrieben.

Das OVG gab der Behörde Recht.

Da der Tee als Arzneimittel nicht apothekenpflichtig, sondern frei verkäuflich ist, ist die Angabe „nur in der Apotheke erhältlich“ keine Pflichtangabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AMG. Es handelt sich somit um eine „weitere Angabe“ nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG. Solche weiteren Angaben sind nur erlaubt, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind. Diese beiden Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Das OVG verneinte das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen und nahm dabei Bezug auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz, dem Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 7 K 5776/11).

Das VG hatte ausgeführt: Der Hinweis "Nur in der Apotheke erhältlich" ist zwar eine sachliche und zutreffende Information. Die Information, wo das Arzneimittel gekauft werden kann, bezieht sich jedoch weder auf die Anwendung des Arzneimittels noch auf die gesundheitliche Aufklärung des Patienten. Die Tatsache, dass in der Apotheke eine fachliche Beratung durch den Apotheker erfolgen kann, ist eine Selbstverständlichkeit und daher für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten nicht wichtig. Damit dient die Information nicht der Erläuterung eines Merkmals des Arzneimittels, sondern lediglich zu Werbezwecken.

Das OVG lehnte auch den Antrag der Herstellerin auf Zulassung der Berufung ab. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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